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  • 01.04.2005 | Liquidationsrecht

    Ein heikles Thema für ermächtigte Chefärzte: Die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte im Rahmen einer Ermächtigung ist ein heikles Thema. So darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Niedersachsen etwa 200.000 Euro Honorar von einem ermächtigten Chefarzt der Onkologie einbehalten, weil er Leistungen seiner Ambulanz bei der KV abgerechnet hat, die tatsächlich von seinen Assistenzärzten erbracht worden sind. Das hat das Niedersächsische Landessozialgericht durch Beschluss vom 27. Oktober 2004 (Az: L 3 KA 209/04 ER – Abruf-Nr. 050364) entschieden.  

     

    Die Richter argumentierten, dass zumindest in „zwei bis drei Prozent“ der Untersuchungen bzw. der Infusionen und Bluttransfusionen unstrittig sei, dass der Chefarzt seine ambulanten Patienten nicht „eigenhändig“ behandelt habe, sondern entsprechende ärztliche Behandlungsleistungen durch seine beiden Assistenten erbracht worden seien. Dies sei jedoch nicht erlaubt gewesen. In diesem Beitrag wird daher aufgezeigt, welchen Spagat die Chefärzte zwischen Verbot und Erlaubnis einlegen müssen, wenn sie auf nachgeordnete Ärzte bei Ermächtigungsleistungen zurückgreifen.  

    Die rechtliche Ausgangssituation

    Durch die Ermächtigung der KV erhält der Chefarzt die Berechtigung, sozialversicherte Patienten ambulant im Krankenhaus zu versorgen – obwohl derartige Leistungen grundsätzlich von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht werden. Voraussetzung für eine solche Ermächtigung nach § 116 Satz 2 SGB V ist, dass diese zur Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten aus qualitativen oder quantitativen Gründen notwendig ist.  

     

    Daraus ergibt sich, dass durch die Ermächtigung des Chefarztes eine Versorgungslücke im vertragsärztlichen Bereich geschlossen werden soll und der jeweilige Chefarzt als Krankenhausarzt gerade wegen seiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen ermächtigt wird. Hieraus ergibt sich aber auch die Pflicht des ermächtigten Arztes, die Ermächtigungsleistungen persönlich auszuüben.  

    Diese Leistungen müssen selbst erbracht werden