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  • 01.12.2005 | Liquidationsrecht

    Beteiligung des Krankenhauses: Risiko für Rechnungskürzungen beim Chefarzt?

    von RA Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Stellen Sie sich folgende Situation vor: Nach der Privatisierung einer Klinik fordert die Verwaltung einen Chefarzt auf, die Abgaben an das Krankenhaus von der in Rechnung gestellten Summe vorzunehmen und nicht wie bisher von den eingegangenen Erlösen. Diese Umstellung bedeutet nun für den Chefarzt, dass er das Risiko für sämtliche Rechnungskürzungen allein tragen muss. Nachfolgend sind wir der Frage nachgegangen, ob diese Umstellung rechtens ist.  

     

    Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage ist zunächst die gesetzliche Regelung. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), jetzt § 19 Krankenhausentgeltgesetz (KhEntgG), sind die auf die ärztlichen Wahlleistungen entfallenden, die so genannten „nicht pflegesatzfähigen Kosten“, zu erstatten. Dies hat zur Folge, dass der Alt-Vertragler – das heißt der Arzt, der erstmalig vor dem 1. Januar 1993 das Recht zur Liquidation wahlärztlicher Leistungen von seinem Arbeitgeber erhalten hat – diese gesetzlich geregelte Kostenerstattung in Höhe von 20 bzw. 40 Prozent zu leisten hat.  

    Gesetzliche Pauschalregelung

    Da es sich bei dieser gesetzlichen Kostenerstattung nicht um eine konkrete Einzelberechnung, sondern vielmehr um eine pauschalierende gesetzliche Vorgabe handelt, ist nicht maßgeblich, ob und inwieweit tatsächlich im Einzelfall diese gesetzlich pauschalierten Kosten in Höhe von 20 oder 40 Prozent im Zusammenhang mit der Erbringung wahlärztlicher Leistungen anfallen. Der Verweis darauf, dass durch die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen keine zusätzlichen Kosten anfallen, da diese dem Krankenhaus bereits durch die Pflegesätze bzw. DRG vergütet werden, ist daher nicht von Relevanz.  

    Verwendung der 20 bzw. 40 Prozent durch das Krankenhaus

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Kostenerstattung dem Krankenhausträger auch nicht verbleibt, mithin also insoweit keine doppelte Bezahlung beim Krankenhausträger entsteht. Dieser hat vielmehr die Beträge der Kostenerstattung auszugliedern und „zurückzuerstatten“ bzw. sich bei Pflegesatzkalkulationen anrechnen zu lassen. Dies diente und dient der Minderung der Pflegesätze und der Quersubventionierung der gesetzlichen Krankenkassen.  

     

    Die Bemessungsgrundlage