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  • 01.11.2006 | Leserforum

    Persönliche Leistungserbringung auch in der Chefarzt-Ambulanz erforderlich?

    Frage: „Wie verhält es sich mit der Stellvertreterregelung im ambulanten Bereich, das heißt in der Privat-Sprechstunde: Gilt hier das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung oder genügt es, wenn ein Vertreter (Facharzt der jeweiligen Disziplin) die Leistung im Verhinderungsfalle des Chefarztes erbringt? Ist es sinnvoll, auch für einen derartigen Fall ein entsprechendes Formular unterzeichnen zu lassen?“  

     

    Dazu Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen, Rechtsanwälte Wronna & Partner GbR, Hannover:

     

    Während bei wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich nahezu uneingeschränkt vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte ausgegangen wird, gelten im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung von Privatpatienten in einer Chefarzt-Ambulanz im Krankenhaus sehr weitgehende Ausnahmen.  

     

    Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. September 1988 (Az: VI ZR 296/87 – Abruf-Nr. 063096) tritt der Privatpatient, der sich im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, grundsätzlich in vertragliche Beziehungen zu dem Chefarzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund einer Abmachung mit dem Krankenhausträger die in der Ambulanz erbrachten privatärztlichen Leistungen liquidieren kann (keine Institutsambulanz). Dies gilt unabhängig davon, ob der Chefarzt anwesend war und die ärztlichen Leistungen erbracht hat oder nicht. Der BGH ging in dieser Entscheidung davon aus, dass Privatpatienten, die sich in eine Chefarzt-Ambulanz begeben, nicht davon ausgehen, dass sie dort auch durch den die Ambulanz betreibenden Chefarzt behandelt werden, weshalb die ambulante Behandlung in der Chefarzt-Ambulanz nicht mit der Behandlung von Wahlleistungs-Patienten gleichzusetzen sei.