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  • 02.06.2010 | Leserforum

    Nr. 435 GOÄ bei Verlegung in ein weiteres Krankenhaus nur einmal berechenbar?

    Frage: „Ein Privatpatient lag auf der Intensivstation der inneren Abteilung einer benachbarten Klinik (30 km Entfernung). Er musste am selben Tag in unsere Klinik zum Herzkatheter verlegt werden. Hier wurde er auf der Intensivstation weiterbehandelt. Der Arzt in dem erstaufnehmenden Krankenhaus hat die Intensivleistung nach Nr. 435 GOÄ berechnet. Ich als der Chefarzt der Kardiologie unserer Klinik habe für denselben Tag die Nr. 435 ebenfalls berechnet.  

     

    Jetzt schreibt die Versicherung, dass die Nr. 435 nur von einem Arzt berechnet werden darf. Der Text der GOÄ-Nr. 435 sei auf die ‚intensivmedizinsiche Überwachung und Behandlung... bis zu 24 Stunden Dauer‘ abgestellt. Nach dem amtlichen Text zur GOÄ-Nr. 435 würde ergänzt: ‚Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden.‘ Dies sei vorliegend festzustellen und bedeute, dass diese Ziffer je 24 Stunden nur einmal abgerechnet werden dürfe. Gegebenenfalls müssten die Ärzte sich intern über die Quotelung einigen. Muss ich mich nun tatsächlich mit dem Chefarzt des anderen Krankenhauses einigen?“  

     

    Antwort: Nein. Die Auffassung der Krankenkasse ist im Falle der Verlegung eines Patienten nicht zutreffend. Grund: Die allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 435 GOÄ beziehen sich auf Teilleistungen, die von verschiedenen Ärzten im zeitlichen Zusammenhang mit der intensivmedizinischen Leistung auf der gleichen Intensivstation, also am gleichen Ort erbracht wurden.