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  • 01.03.2003 | Leserforum

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS-Servicestelle Köln

    Orthopädie: Gericht bestätigt die gesonderte Berechnung der Patellaprothetik bei Knie-Endoprothese

    Der Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer, den Patellarückflächenersatz bei Kniegelenks-Endoprothetik neben der Nr.  2153 (Knie-TEP) mit der Nr.  2344 analog zu berechnen, stößt bei vielen PKV-Unternehmen auf Ablehnung. Man beruft sich - wie so oft - darauf, dass dies eine "unselbstständige Teilleistung" neben der "Zielleistung" der Knie-TEP sei. Das Kniegelenk sei gebührenrechtlich ein einheitliches Gelenk.

    Die PVS Baden-Württemberg bekam in einem Streitfall vor dem Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 17. Januar 2003 - Az: 13 C 6481/01) Recht: Für das Einsetzen einer Patellaprothese ist die Nr.  2344 GOÄ analog neben der Nr.  2153 für die Knie-TEP gesondert berechenbar. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation der PVS im Hinblick darauf, dass bei der Einführung der Nr.  2153 in die GOÄ - das war vor etwa dreißig Jahren und seitdem ist die Leistung in der GOÄ im Wesentlichen unverändert geblieben - die Patellaprothetik im frühen Entwicklungsstadium war und demzufolge in der Nr.  2153 GOÄ sowie in den Bewertungsrelationen nicht berücksichtigt werden konnte.

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen. Man kann also gespannt darauf sein, ob es in dieser Sache zu einem höherinstanzlichen Urteil kommt. Möglicherweise ist die betroffene PKV an einer Fortführung der Auseinandersetzung nicht interessiert. Jedenfalls eignet sich das Urteil hervorragend für die Argumentation in der laufenden Auseinandersetzung.

    Leserservice: Das Urteil haben wir für Sie unter der Abrufnummer 030478 online gestellt. Falls Sie hierzu noch weitere Fragen haben, können Sie sich gern auch per eMail an mareck@iww.de wenden.

    Alle Fachgebiete: Der Auslagenersatz in der Ambulanz ist mit DKG-NT-Sätzen berechenbar

    Häufig berechnen Krankenhausärzte die Auslagen bei ambulanten Behandlungen nach der Spalte 4 des DKG-NT. Einige Kostenträger - aber auch Patienten - sehen darin zwei GOÄ-Vorschriften verletzt: