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  • 01.02.2004 | Krankenhausfinanzierung

    Die neue Mindestmengenvereinbarung: Das Wichtigste im Überblick

    Der Zusammenhang zwischen Fallzahl und Ergebnisqualität ist in den letzten Jahren immer mehr zu einem Thema der Gesundheitspolitik geworden. Während die wissenschaftlichen Fachgesellschaften noch darüber diskutierten, hatte die Politik längst entschieden: In §  137 SGB V "Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern" wird die Erstellung "eines Kataloges planbarer Leistungen" vorgegeben, "bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist ". In diesem Katalog sind "Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände" festzulegen. In diesem Beitrag wird beschrieben, was es zukünftig bei der Mindestmengenvereinbarung zu beachten gilt.

    Der Inhalt der Vereinbarung und seine Vertragspartner

    Im Dezember 2003 haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Dachverband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft auf eine derartige "Mindestmengenvereinbarung" geeinigt. Beteiligt waren auch die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat. Mit dieser Vereinbarung wurde zum 1. Januar 2004 erstmals die Hypothese, dass mit steigender Fallzahl auch eine bessere Ergebnisqualität zu erzielen ist, verbindlich für alle (Plan-)Krankenhäuser Deutschlands umgesetzt. Hierbei regelt §  5 Abs.  1 der Mindestmengenvereinbarung:

    "Der Katalog der einbezogenen Leistungen, die Mindestmengen je Arzt oder Krankenhaus und die Ausnahmetatbestände gemäß Â§  3 Abs.  2 dieser Vereinbarung sind für nach §  108 SGB V zugelassene Krankenhäuser verbindlich. Wird die erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht, dürfen ab dem Jahr 2004 entsprechende Leistungen nicht erbracht werden."

    Der Katalog und seine Mindestmengen

    Noch handelt es sich nur um einen begrenzten Katalog von Eingriffen und damit um einen ersten Einstieg. Bereits jetzt ist in der Vereinbarung jedoch eine Fortschreibung festgelegt: Bis spätestens zum 31. August eines Jahres ist eine Aktualisierung des Kataloges der einbezogenen Leistungen (Operationen oder Prozeduren) unter Angabe der OPS, inklusive spezieller ein- oder ausgrenzender Kriterien, zu erstellen.

    Die jetzt vereinbarten Mindestmengen werden am Status quo der meisten Krankenhäuser fast nichts verändern. Es handelt sich um seltene Eingriffe wie Transplantationen, die schon jetzt fast nur in hochspezialisierten Abteilungen durchgeführt werden. In Zukunft ist jedoch damit zu rechnen, dass auch für häufige Eingriffe Mindestmengen vorgegeben werden - naheliegend sind zum Beispiel die Implantationen von Endoprothesen an Hüfte und Knie oder die Herzkatheter-Untersuchungen (für die bereits jetzt im ambulanten Bereich Mindestmengenregelungen gelten). In der Anlage 1 der "Mindestmengenvereinbarung " ist der aktuelle Katalog der Eingriffe enthalten, für die im Jahre 2004 Mindestmengen einzuhalten sind. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Eingriffe und die so genannten "ein- und ausgrenzenden Kriterien

    Anlage 1 zur Mindestmengenvereinbarung
      Jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus Jährliche Mindestmenge pro Arzt
    Weitere Bedingungen
    Lebertransplantation (inklusive Teilleber-Lebendspende)
    10
     
  • Leberteilresektionen und partielle
    Lobektomien bei onkologischen
    Erkrankungen gelten als Substitu-
    tionseingriffe.
    Nierentransplantation (inklusive Lebendspende)
    20
       
    Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus
    5

    5
  • Einrichtung muss als Schwerpunkt
    für Visceral- und/oder Thorax-
    chirurgie zugelassen sein.
  • Anforderungen der jeweils gülti-
    gen Weiterbildungsordnung müs-
    sen erfüllt sein.
  • Nicht betroffen:
    Einrichtungen, die ausschließlich
    Kinder behandeln.
    Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas
    5

    5
  • Einrichtung muss als Schwerpunkt
    für Visceral- und/oder Thorax-
    chirurgie zugelassen sein.
  • Anforderungen der jeweils gülti-
    gen Weiterbildungsordnung müs-
    sen erfüllt sein.
    Stammzelltransplantation (Autologe/allogene Knochenmarktransplantation, periphere hämatopoetische Stammzelltransplantation)
    12 +/- 2 (10-14)
     
  • Nicht betroffen:
    Einrichtungen, die ausschließlich
    Kinder in dem Leistungsbereich
    "Autologe/allogene Knochenmark-
    transplantation und/oder periphe-
    re hämatopoetische Stammzell-
    transplantation" behandeln.

    In der Liste werden neben den Oberbegriffen für die Eingriffe genaue Listen mit OPS-Codes hinterlegt.

    Beispiel für eine Liste mit OPS-Codes

    Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas - Lokale Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Pankreas:

    5-521.0 Exzision
    5-521.1 Destruktion ohne Spülung
    5-521.2 Destruktion mit Spülung
    Innere Drainage des Pankreas

    Inklusive: Drainage von Pankreaszysten und Pankreaspseudozysten
    5-523.2 Pankreatojejunostomie
    5-523.x Sonstige
    ....
    (weitere OPS-Codes folgen)