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  • 01.08.2005 | Kooperationen

    Welche beruflichen Kooperationen erlaubt die neue Musterberufsordnung?

    Das Gesundheitswesen befindet sich in einem tiefgreifenden Umbruch. Das Verhältnis von ambulanten zu stationären Leistungen ändert sich bereits und soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch in Zukunft noch weiter verändern. Diese Entwicklung wird sicherlich auch von einer künftigen – vielleicht anderen – Regierung nicht rückgängig gemacht werden, da die Vorstellung der großen Parteien zur Gesundheitspolitik in diesen Grundzügen übereinstimmen.  

     

    Die politisch gewollte Stärkung des ambulanten Sektors ist im Zusammenhang mit der neuen Musterberufsordnung (MBO) und der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZs) zu sehen. Was der Chefarzt über die damit verbundenen Kooperationsmöglichkeiten wissen sollte, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)

    Wichtige Ziele der offiziellen Gesundheitspolitik lauten: mehr Wettbewerb innerhalb und zwischen den Sektoren, mehr sektoren-übergreifende Versorgung. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz im § 95 SGB V unter anderem eine neue Möglichkeit der medizinischen Versorgung geschaffen: das Medizinische Versorgungszentrum.  

     

    Die Ausübung der Heilkunde am Menschen war bislang nach den Heilberufsgesetzen der Länder an die Niederlassung in eigener Praxis oder die Tätigkeit an einer Klinik gebunden. Nach § 95 Abs. 1 SGB V kann sich ein MVZ nun „... aller zulässigen Organisationsformen bedienen...“ . Das ist neu und bedeutet nichts anderes, als dass eine ambulante Versorgung nun auch von einer GmbH oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und gegebenenfalls sogar von einer Aktiengesellschaft (AG) durchgeführt werden darf.