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  • 01.05.2004 | Innere Medizin

    Ist die Nr.  651 GOÄ neben der Nr.  653 GOÄ abrechenbar?

    Einer unserer Abonnenten hatte folgendes Problem: "Wenn bei einer stationären Behandlung um 10.00 Uhr ein EKG nach Nr.  651 GOÄ geschrieben sowie abgerechnet wird und ab 13.00 Uhr eine Telemetrie nach Nr.  653 GOÄ über 24 Stunden läuft, können dann beide berechnet werden - wenn man beide Uhrzeiten angibt? Eine Krankenversicherung hat nur die Nr.  651 GOÄ anerkannt."

    Die Antwort unseres Experten lautet dazu: Wie so oft hängt hier alles an der Interpretation des Wortes "neben". Und wie fast immer bedeutet "neben" natürlich nicht "nebeneinander auf der Rechnung", sondern "in einem zeitlichen Zusammenhang". Dieser ist beim niedergelassenen Arzt präzise zu definieren - vom Aufsuchen bis zum Verlassen der Praxis.

    Im Krankenhaus ist das anders. Der gesamte stationäre Aufenthalt ist hier nicht ein einziger "zeitlicher Zusammenhang". Sinnvoll ist die Zuordnung zu zeitlich abgrenzbaren Arzt-Patienten-Kontakten - also ähnlich wie im ambulanten Bereich. Natürlich kann es mehrfach täglich zu zeitlich abgrenzbaren Arzt-Patienten-Kontakten kommen, dies ist im Rahmen der Leistungsverdichtung in der stationären Behandlung ja auch erwünscht. Mit Bezug auf zeitlich unterschiedliche Arzt-Patienten-Kontakte - wie im vorliegenden Fall - können dann die Nrn. 650 und 653 GOÄ sehr wohl nebeneinander berechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 20 | ID 96878