Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.04.2011 | Haftung

    Wer haftet bei horizontaler Arbeitsaufteilung - der Radiologe oder der Auftraggeber?

    von RA Rainer Hellweg und RA Ajang Tadayon, Kanzlei Schroeder Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover und Potsdam, www.spkt.de

    Insbesondere bei arbeitsteiliger Behandlung von Patienten durch mehrere Krankenhausabteilungen stellt sich oftmals die haftungsrechtliche Frage der horizontalen Arbeitsteilung. Wenn zum Beispiel eine andere Abteilung innerhalb eines Krankenhauses oder eine andere Klinik bzw. die dortigen Chefärzte eine radiologische Untersuchung in Auftrag geben, geht es um die juristische Abgrenzung von Verantwortungsbereichen, wenn aufgrund fehlerhafter Behandlung Schäden beim Patienten auftreten. Doch wann haftet der Radiologe und wann der Auftraggeber?  

    Weshalb könnte der Radiologe haften?

    Die Haftung des Radiologen ist nicht bereits von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil möglicherweise zwischen ihm und dem Patienten kein eigener Behandlungsvertrag zustande kommt. Jedenfalls kommt eine „Deliktshaftung“ des Radiologen in Betracht, wenn die radiologische Untersuchung oder Befundung nicht lege artis durchgeführt wurde. Dies gilt auch für Chefärzte und nachgeordnete angestellte Krankenhausärzte, die vom Patienten gegebenenfalls neben dem Krankenhausträger in Anspruch genommen werden können.  

     

    Bei der horizontalen Arbeitsteilung zum Beispiel zwischen Auftraggeber und Radiologe gilt nach der Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Vertrauensgrundsatz. Danach kann sich der Arzt einer bestimmten Fachgruppe vom Grundsatz her darauf verlassen, dass der Kollege aus einer anderen Fachgruppe seine Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig erfüllt. Somit kann der Radiologe grundsätzlich auf die vom Auftraggeber gestellte Indikation für die radiologische Untersuchung und eine Weiterbehandlung lege artis vertrauen, der Auftraggeber umgekehrt auf eine zutreffende Befundung durch den Radiologen.  

     

    Urteilsfall Nr. 1

    Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 2000 (Az: 3 U 202/99, Abruf-Nr. 110976) ist ein Radiologe bei einer Patientin, die ihm zur Durchführung einer Kontrollmammografie von einem Gynäkologen überwiesen wurde, nicht ohne Weiteres verpflichtet, ergänzend auch noch eine Biopsie oder eine Ultraschalluntersuchung durchzuführen, wenn kein Verdacht auf ein malignes Geschehen besteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Radiologe blind auf den vom Auftraggeber oder Überweiser gestellten Untersuchungsauftrag verlassen und beschränken darf und dadurch haftungsrechtlich entlastet wäre.  

    Praxistipp: In jedem Fall muss der Radiologe prüfen, ob der Auftrag richtig gestellt ist und dem angegebenen Krankheitsbild entspricht. Bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der ihm übermittelten Verdachtsdiagnose oder zur Indikationsstellung der erbetenen Untersuchung, muss der Radiologe dem nachgehen.  

    Wie weit reicht der Umfang der geschuldeten Leistung?