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  • 01.05.2007 | GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, Teil 2

    Gesundheitsreform: Weitere Änderungen, die auch für Chefärzte relevant sind

    von RA Nando Mack und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Die am 1. April 2007 in Kraft getretenen Änderungen durch das „Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-WSG) betreffen auch zahlreiche Chefärzte. Der erste Teil dieser zweiteiligen Serie („Chefärzte Brief“ Nr. 4/2007, Seite 1 ff.; im Online-Archiv unter www.iww.de) beschäftigte sich daher unter anderem mit der Einführung eines PKV-Basistarifs, den Änderungen bei der GKV-Abrechnung sowie den neuen verbesserten Möglichkeiten der Krankenhäuser für hochspezialisierte Leistungen im ambulanten Bereich.  

     

    In diesem Beitrag geht es nun unter anderem um die Neuregelungen bei der Kostenerstattung, die Änderungen bei den neuen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, die neuen Regelungen bei der Palliativmedizin sowie um den Leistungskatalog.  

    Die Arzneimittelversorgung: gesetzlicher Anspruch auf Off-Label-Use

    Aufgrund des GKV-WSG haben GKV-Versicherte nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf die zulassungsüberschreitende Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln in klinischen Studien (sogenannter Off-Label-Use). Nach dem neu eingeführten § 35 c SGB V setzt der Anspruch auf einen Off-Label-Use in der ambulanten Versorgung voraus, dass  

     

    • eine therapierelevante Verbesserung der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu erwarten ist,

     

    • damit verbundene Mehrkosten in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten medizinischen Zusatznutzen stehen,