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  • 01.09.2005 | Gesetzliche Unfallversicherung

    Gutachten für Unfallversicherungsträger: Was ist bei den Nebenleistungen zu beachten?

    Aus Zweckmäßigkeit und aus Gründen der gerechten Honorierung unterscheidet das Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ) zwischen Formulargutachten (Nrn. 146 ff) und freien Gutachten (Nrn. 160 bis 165). Bei den freien Gutachten werden abgestufte Vergütungssätze für Gutachten ohne und mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang sowie für eingehend begründete wissenschaftliche Gutachten vorgegeben. Hierbei sind einige Punkte zu beachten, die in diesem Beitrag aufgezeigt werden.  

    Welche Nebenleistungen werden vergütet?

    Außer der Gutachtengebühr werden dem Arzt die mit der Begutachtung erbrachten ärztlichen Leistungen nach der UV-GOÄ vergütet. Dies sind Leistungen, die der Gutachter zum Zwecke der Begutachtung vorgenommen hat. Sie sind nach dem Gebührensatz der besonderen Heilbehandlung in Rechnung zu stellen. Ferner gehören hierzu auch jene der Begutachtung dienenden Leistungen, die vom Gutachter beauftragte Ärzte erbringen – zum Beispiel Radiologen, Augenärzte, HNO-Ärzte, Internisten und Neurologen. Die beauftragten Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Daneben können Schreibgebühren nach Nr. 190 UV-GOÄ abgerechnet werden; Porto- und Versandkosten werden zusätzlich erstattet.  

    Die Umsatzsteuerpflicht

    Unterliegt die Gutachtentätigkeit des Arztes der Umsatzsteuerpflicht, so gilt dies auch für die ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Begutachtung. Zur Erinnerung: Der Arzt ist dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn er unter die „Kleinunternehmerregelung“ fällt. Die Regelung greift, wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird (optional). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind Leistungen eines Arztes nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Steht kein therapeutisches Ziel im Vordergrund, so ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist dann den in der UV-GOÄ ausgewiesenen Beträgen hinzuzurechnen.  

     

    Wenn der Arzt aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund einen angenommenen Gutachtenauftrag nicht ausführen kann, muss er sich über die Kostenerstattung für die bis dahin geleistete Arbeit mit der Berufsgenossenschaft abstimmen.  

    Die Situation bei der stationären Begutachtung

    Die stationäre Begutachtung von Arbeitsunfallverletzten/Berufs- erkrankten zählt grundsätzlich nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Deshalb kann der Gutachter seine Leistungen nach der UV-GOÄ abrechnen. Um bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Vergütung dieser Fälle zu schaffen, hat der „Ständige Ausschuss des Berufgenossenschaftlichen Nebenkostentarifs“ (BG-NT) folgende Empfehlungen ausgesprochen: