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  • 01.04.2008 | Gesetzgebung

    GBA beschließt Vereinbarung zur Qualitätssicherung bei dem Bauchaortenaneurysma

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat am 13. März 2008 eine Vereinbarung über Maßnahmen der Qualitätssicherung zur stationären Versorgung bei der Indikation „Bauchaortenaneurysma“ beschlossen. Sie soll am 1. Juli 2008 in Kraft treten. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammenstellt.  

    Der konzeptionelle Rahmen

    Die stationäre Versorgung von Patienten mit einem elektiven, chirurgisch behandlungsbedürftigen Bauchaortenaneurysma darf nur in einer Einrichtung erfolgen, die bestimmten Anforderungen entspricht (siehe hierzu unten auf dieser Seite). Als Einrichtung kann nur ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus gelten – Kooperationen mit anderen Leistungserbringern sind lediglich im bestimmten Umfang möglich (siehe hierzu die Ausführungen auf der nächsten Seite).  

     

    Was passiert, wenn ein Patient mit einem Bauchaortenaneurysma in ein Krankenhaus aufgenommen oder eine solche Diagnose während eines stationären Aufenthalts festgestellt wird und das Krankenhaus die Anforderungen nicht erfüllt, aber eine chirurgische Notfallbehandlung des Bauchaortenaneurysmas erforderlich wird?  

     

    In diesen Fällen muss unmittelbar während oder nach der Einleitung der lebensrettenden Sofortmaßnahmen Kontakt mit den rufbereiten Ärzten einer möglichst nahegelegenen Einrichtung die den Anforderungen entspricht aufgenommen und eine Verlegung des Patienten dorthin zum geeigneten Zeitpunkt in Abhängigkeit von der Transportfähigkeit vorgenommen werden. Wenn aus medizinischen Gründen eine Verlegung nicht vertretbar ist, ist zu klären, ob die Notfalloperation in der aufnehmenden Einrichtung aus vitaler Indikation zur Blutungskontrolle begonnen und unter Hinzuziehung eines externen gefäßchirurgischen Teams dort beendet werden kann. Eine anschließende Verlegung in die spezialisierte Einrichtung zur Nachbehandlung ist dann möglichst anzustreben.  

    Die personellen und fachlichen Anforderungen