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  • 03.09.2008 | Gesetzgebung

    Die „halbe“ Zulassung soll ausgeschrieben werden können

    von RA und FA Medizinrecht Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Der Entwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-OrgWG) vom 16. Juni 2008 (BT-Drucksache 16/9559) befasst sich überwiegend mit Fragen der Insolvenz von Krankenkassen. Von den Ärzten wurde der Entwurf bisher kaum wahrgenommen. Dies änderte sich, nachdem der Bundesrat (BR) in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2008 (BR-Drucksache 342/08) den Gesetzentwurf aufgegriffen und unter anderem eine Streichung des § 95 Abs. 7 Sätze 3 bis 9 SGB V vorgesehen hat, wodurch die Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte aufgehoben werden soll. Das GKV-OrgWG soll zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.  

    Geplante Änderungen

    Neben dieser Änderungsanregung hat der BR entsprechend einer Empfehlung des Gesundheitsausschusses überraschend noch eine weitere erfreuliche Änderung vorgeschlagen: Durch eine Ergänzung des § 103 Abs. 4 SGB V soll nun klargestellt werden, dass auch die mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 1. Januar 2007 eingeführte „halbe“ Zulassung (sogenannte Teilzulassung) ausschreibungsfähig ist und damit durch einen Nachfolger – zum Beispiel einem Chefarzt, der neben seiner Krankenhausarbeit in Teilzulassung ambulant tätig sein möchte – nachbesetzt werden kann. Dies wurde von den KVen und der KBV bisher mit Verweis auf die unklaren Gesetzesvorgaben überwiegend abgelehnt.  

     

    Bereits das Sozialgericht München hatte einen Anspruch des auf seine „halbe“ Zulassung verzichtenden Arztes auf Ausschreibung bejaht. Ein anderes Ergebnis wäre auch kaum zu rechtfertigen, da anderenfalls eine Ausschreibungsmöglichkeit der „halben“ Zulassung nur beim hälftigen Entzug der vertragsärztlichen Zulassung, nicht jedoch bei dem freiwilligen Verzicht auf die halbe Zulassung möglich wäre.  

    Fazit

    Es bleibt zu hoffen, dass diese gesetzliche Klarstellung zur Ausschreibung einer halben Zulassung in dem endgültigen GKV-OrgWG erfolgen wird. So würde betroffenen Ärzten ermöglicht, auch den wirtschaftlichen Wert ihrer halben Zulassung zu realisieren. Von der Umsetzung ist mit einiger Gewissheit auszugehen, da zwischenzeitlich die Bundesregierung dem Änderungsantrag in ihrer Gegenäußerung vom 30. Juli 2008 (BT-Drucksache 16/10070) zugestimmt hat.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 13 | ID 121425