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  • 01.01.2003 | Fortbildung

    Einheitliche Bewertungskriterien für Fortbildungsaktivitäten: Der aktuelle Stand

    Die Kriterien für das freiwillige Fortbildungszertifikat der Ärztekammern (siehe dazu auch "Chefärzte-Brief" Nrn. 7/1999, 12/2000 und 4/2001) wurden - wie bei ihrer Einführung 1999 vorgesehen - nach mehrjähriger Modellphase von den Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung weiterentwickelt. Damit liegt nun aktuell ein Bewertungsmaßstab zum freiwilligen Fortbildungsnachweis vor, der innerhalb der nächsten Monate die Basis einer bundeseinheitlichen Punktevergabe für Fortbildungsaktivitäten in allen Landesärztekammern darstellen soll.

    Freiwilligkeit oder Zwang?

    Sollte diese freiwillige Form des Nachweises der berufsrechtlich ohnehin gebotenen regelmäßigen Fortbildung nicht die breite Akzeptanz und Nutzung in der Ärzteschaft finden, ist leider davon auszugehen, dass von politischer Seite der Verordnungsweg eingeschlagen wird. Das bedeutet dann, regelmäßig einen Pflichtnachweis über die individuelle Fortbildung führen zu müssen. Diese Perspektive ist den Strategiepapieren politischer Parteien zu entnehmen und entspricht der Linie der Gesundheitsministerkonferenz zur Rezertifizierung.

    Da, wo ärztliches Bildungsrecht staatlich reguliert wird - wie zum Beispiel im Strahlenschutz -, sind verbindliche Aktualisierungspflichten (Fachkunde im Strahlenschutz) bereits verankert. Bei abgelaufenem Qualifikationsnachweis entsteht dann der rechtswidrige Zustand einer Tätigkeit ohne gültiges Zertifikat, was sich in Haftpflicht- und Genehmigungsfragen nachteilig auswirken kann. Die Sanktionsmechanismen bei Versäumnis einer Fortbildungspflicht sind von gesetzgeberischer Seite allerdings noch keineswegs klar und auch im internationalen Vergleich ohne überzeugendes Vorbild. Außer in Slowenien und Kroatien und modellhaft in einigen Regionen Kanadas existieren keine verpflichtenden Rezertifizierungen. In Italien ist die Rezertifizierung zwar seit Jahren gesetzlich vorgeschrieben, wird jedoch nicht praktiziert.

    Voraussetzungen für das Fortbildungszertifikat

    Den Ärzten wird auf Antrag ein Fortbildungszertifikat von ihrer Ärztekammer ausgestellt, wenn sie belegen können, dass sie innerhalb von drei Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben haben. Ein Fortbildungsveranstalter muss dafür die geplante Fortbildungsmaßnahme vorab der Ärztekammer mit einem Antrag auf Anerkennung vorlegen. Sind die Inhalte am aktuellen medizinischen Kenntnisstand orientiert und dienen sie also dem Kompetenzerhalt, so muss nur noch die Freiheit der Veranstaltung von wirtschaftlichen Interessen versichert werden.

    Einheitliche Bewertungskriterien

    Die Ärztekammer kategorisiert die Fortbildungsmaßnahme und vergibt gemäß einheitlichen Bewertungskriterien die Fortbildungspunkte, die von den Teilnehmern erworben werden können. Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der Fortbildungspunkt. Ein Punkt entspricht in der Regel einer akademischen Stunde (45 Minuten). Im Einzelnen werden in den Kategorien A bis G folgende Fortbildungspunkte vergeben:

    Kategorie A: Vortrag und Diskussion
  • ein Punkt pro Fortbildungsstunde

    Maximal acht Punkte pro Tag können vergeben werden.

    Kategorie B: Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland
  • drei Punkte pro halbem Tag bzw. sechs Punkte pro Tag

    Innerhalb der Kategorie B werden maximal 60 Punkte in drei Jahren anerkannt. Diese restriktive Punktevergabe erfolgt nur, wenn undifferenzierte Kongressteilnahme-Bestätigungen bzw. Tickets vorgelegt werden. Bei nachgewiesener Teilnahme an im Rahmen der Kongressveranstaltung stattgefundenen Workshops, Kleingruppenarbeit und ähnlichen Einzelveranstaltungen werden diese separat bepunktet und aufaddiert.

    Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (zum Beispiel Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen)
  • ein Punkt pro Fortbildungsstunde
  • ein Zusatzpunkt pro Veranstaltung von bis zu vier Stunden, maximal aber nur zwei Zusatzpunkte pro Tag
    Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung via Printmedien, Online-Medien und audiovisuellen Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform. Auch die Anrechenbarkeit dieser Medien und Inhalte muss zuvor von einer Landesärztekammer anerkannt werden.
  • ein Punkt pro Übungseinheit (entspricht in der Regel einer akademischen Stunde)

    Innerhalb der Kategorie D werden maximal 60 Punkte in drei Jahren anerkannt. Das Gewicht dieser Kategorie wurde gegenüber den bisherigen Bewertungskriterien aufgewertet, da die Bedeutung dieser "modernen" Fortbildungsformen zugenommen hat.

    Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel

    Innerhalb der Kategorie E werden 30 Punkte für drei Jahre anerkannt.

    Kategorie F:
  • Autoren erhalten einen Punkt pro Beitrag.
  • Referenten-Qualitätszirkelmoderatoren erhalten einen Punkt pro Beitrag bzw. Poster-Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer.

    Innerhalb der Kategorie F werden maximal 30 Punkte in drei Jahren anerkannt.

    Kategorie G: Hospitationen
  • ein Punkt pro Stunde; maximal acht Punkte pro Tag

    Innerhalb der Kategorie G werden maximal 60 Punkte in drei Jahren anerkannt. Diese Kategorie ist gegenüber Vorentwürfen und der bisher üblichen Regelung neu hinzugekommen.

    Lernerfolgskontrolle
  • ein Zusatzpunkt bei den Kategorien A, B und C
    Punkte auch für Weiterbildungskurse?

    Zwar ist es noch nicht entschieden, aber es spricht viel dafür, auch Weiterbildungskurse zumindest anteilig auf das Fortbildungszertifikat anzurechnen. Es ist absehbar, dass es auf Dauer nicht sinnvoll sein dürfte, zwischen Weiterbildungs- und Fortbildungskursen so streng zu unterscheiden. Die eindeutige Abgrenzung von Kompetenzerwerb und Kompetenzerhalt ist nicht immer möglich. Und schließlich muss auch für das Sammeln von Fortbildungspunkten motiviert werden. Nur bei einer breiten Beteiligung der Ärzteschaft ist die drohende staatliche Rezertifizierung abzuwenden. Regelwerke der Standesorganisationen treffen vor dem Hintergrund der ohnehin durch zahlreiche Einschränkungen und arztfremde Bestimmungen geplagten Ärzteschaft in Deutschland sicher nicht auf ungeteilte Freude.

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