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  • 02.04.2009 | Entwicklungsklausel, Teil 1

    Das Arbeitsgericht Heilbronn zur Wirksamkeit der Entwicklungsklausel bei Alt-Verträgen

    von Rechtsanwalt Marc Rumpenhorst, Fachanwalt für Medizinrecht; RAe Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher/Bochum

    Dieser sich auf zwei Ausgaben des „Chefärzte-Brief“ erstreckende Beitrag befasst sich mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 4. September 2008 (Az: 7 Ca 214/08) zur (Un-)Wirksamkeit der chefärztlichen Entwicklungsklausel in „Alt-Verträgen“ sowie der sich hieraus ergebenden Verbesserung der Verhandlungsposition des Chefarztes bei Umstrukturierungsmaßnahmen.  

    Veränderungen in den Abteilungen der Krankenhäuser

    Eine alle Schwerpunktbereiche der Weiterbildungsordnung umfassende Klinik für Innere Medizin hat inzwischen Seltenheitswert und eine nicht in mehrere Bereiche unterteilte Chirurgische Klinik dürfte zu den Dinosauriern in den Strukturen der Krankenhausabteilungen gehören. Die von einzelnen Chefärzten geleiteten Verantwortungsbereiche werden kleiner, die Zahl der Abteilungen größer.  

     

    Im Zuge des zunehmenden Wettbewerbs in den Krankenhäusern wird versucht, durch Spezialisierung, die durch die Verkleinerung der Verantwortungsbereiche mit einer entsprechend höheren Zahl an Leitenden Ärzten zum Ausdruck kommen soll, Patienten ein weit gefächertes Leistungsspektrum anzubieten. Jeder dieser Teilbereiche innerhalb des Gebietes Innere Medizin oder Chirurgie wird durch einen entsprechenden Leitenden Arzt der jeweiligen Fachrichtung repräsentiert.  

    Die Entwicklungsklausel kommt zum Tragen, wenn die Kompetenzen des Chefarztes beschnitten werden sollen

    Unproblematisch lassen sich diese Strukturänderungen mit dem altersbedingten Ausscheiden des amtierenden Chefarztes vollziehen. In den anderen Fällen bemühen die Krankenhausträger aber die Entwicklungsklausel, um der bestehenden Abteilung bestimmte Verantwortungsbereiche bzw. Leistungen zu nehmen und einem weiteren Leitenden Arzt zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung - in eigener Abteilung oder im Kollegialarztsystem - zuzuteilen.