Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2007 | Einkommensteuer

    BMF-Übersicht über haushaltsnahe Dienstleistungen

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich rechtzeitig vor der Erstellung der Steuererklärung für 2006 zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen geäußert (BMF-Schreiben vom 3. November 2006, Az: IV C 4 – S 2296 b – 60/06).  

    Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen

    Zu den üblichen allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen zum Beispiel Putzleistungen, Gartenpflegearbeiten und kleinere Schönheitsreparaturen. Es handelt sich gewöhnlich also um Arbeiten, die durch Haushaltsmitglieder selbst erledigt werden könnten und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Diese sind abzugrenzen von den jetzt zusätzlich begünstigten Handwerkerleistungen. Aufwendungen für private Umzüge fallen – abzüglich der Erstattungen von Dritten – ebenfalls hierunter.  

    Handwerkerleistungen

    Handwerkerleistungen umfassen Tätigkeiten, die regelmäßig nur von Fachkräften durchgeführt werden. Hierzu zählen Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern, Fassaden und Garagen sowie die Reparatur und der Austausch von Fenstern. Aber auch die Gebühren für den Schornsteinfeger sind begünstigt. Ausgeschlossen von der Förderung sind in diesem Bereich Neubaumaßnahmen. Zu beachten ist, dass Handwerkerleistungen nur dann begünstigt sind, wenn sie seit dem Jahr 2006 ausgeführt und auch bezahlt worden sind.  

    Pflegeleistungen

    Pflegeleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht, oder andere Leistungen der Pflegeversicherung sind durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, durch ein amtsärztliches Attest oder einen Behindertenausweis nachzuweisen. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen der pflegebedürftigen Person zu, wenn sie für die Betreuung aufkommen. Auch hier ist der Steuerabzug haushaltsbezogen, das heißt: Zwei pflegebedürftige Personen in einer Wohnung zählen nicht doppelt. Die Steuerermäßigung gibt es auch bei einem Heimaufenthalt, etwa für Reinigung, Pflege- oder Handwerkerleistungen. Allerdings müssen die Räumlichkeiten im Heim für eine separate Haushaltsführung geeignet sein.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 20 | ID 86210