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  • 04.03.2008 | Die Probezeit des Chefarztes, Teil 2

    Kündigung einer Chefärztin in der Probezeit

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Zwar besteht während der Probezeit für den Chefarzt kein Kündigungsschutz, dennoch ist anerkannt, dass auch Kündigungen, die innerhalb der Probezeit ausgesprochen werden, einer Missbrauchskontrolle durch die Gerichte unterliegen. Der Arbeitnehmer soll vor sittenwidrigen, treuwidrigen, willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt werden. Dass der Schutz hier aber sehr enge Grenzen hat, zeigt der folgende, vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschiedene Fall einer Chefärztin (Beschluss vom 21. Juni 2006, Az: 1 BvR 1659/04 – Abruf-Nr. 072184).  

    Der Sachverhalt

    Zwischen der neuen Chefärztin und ihrem stellvertretenden Oberarzt kam es bereits im ersten Monat zu Meinungsverschiedenheiten. Die Chefärztin warf dem Oberarzt unter anderem vor, eine Operation nicht fachgerecht ausgeführt und eine Patientin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Nach mehreren Personalgesprächen beschloss der Krankenhausträger, das Arbeitsverhältnis mit der Chefärztin noch in der Probezeit ordentlich zu kündigen.  

    Die Chefärztin klagte durch alle Instanzen, so dass der Fall schließlich vom BVerfG entschieden wurde. Sie argumentierte vor dem BVerfG, durch das vorangegangene – für sie negativ verlaufende – Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG BW) sei sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, weil die Kündigung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Sie sei nur ihrer Verpflichtung nachgekommen, Vorkommnisse von erheblicher Bedeutung zu melden.  

    Die Entscheidungsgründe

    Das BVerfG erkannte keine Grundrechtsverletzung der Chefärztin. Zwar habe ein Arbeitnehmer ein Interesse an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes, das durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt sei. Dem stehe aber das ebenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprächen. Die dem Staat obliegende Schutzpflicht gegenüber Arbeitnehmern werde durch die geltenden Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, Rechnung getragen. Wenn diese – wie vorliegend – (noch) keine Anwendung fänden, sei der Arbeitnehmer nur vor sittenwidrigen, treuwidrigen, willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt.  

     

    Hiervon ausgehend habe das LAG BW die Grundrechte der Chefärztin beachtet: Es habe die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe für die Trennung nicht ungeprüft hingenommen, sondern einer Missbrauchskontrolle unterzogen. Dabei habe es zu Recht festgestellt, dass der Krankenhausträger aufgrund seines Kenntnisstandes zum Zeitpunkt der Kündigung wegen des Verhaltens der Chefärztin von deren mangelnder (sozialer) Eignung habe ausgehen dürfen.