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  • 02.06.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Zuschläge A bis D für Krankenhausärzte

    Ein Abonnent des „Chefärzte Brief“ fragt für Krankenhausärzte (nicht Belegärzte) an, ob bei ambulanten Untersuchungen die Zuschläge A bis D der GOÄ berechnet werden dürfen – und dies auch dann, wenn die Leistung nicht persönlich, sondern durch den Vertreter erbracht wird. Nicht nur beim anfragenden Leser, sondern generell rufen die sehr verschachtelten Bestimmungen zu diesen Zuschlägen Unsicherheit hervor. Um Ihnen die Anwendung dieser Zuschläge durch Krankenhausärzte transparent zu machen, bitten wir Sie, zusätzlich den GOÄ-Text heranzuziehen (aus Platzgründen haben wir darauf verzichtet).  

     

    Im vierten Satz der Allgemeinen Bestimmung sind die Zuschläge B bis D nur dann für Krankenhausärzte ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht durch den „liquidationsberechtigten Arzt (Chefarzt) oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3“ erbracht wird. Im § 4 Abs. 2 wiederum bezieht sich die Vertreterregelung nur auf die wahlärztliche (stationäre, teil-, vor- oder nachstationäre Behandlung), nicht auf die ambulante Behandlung.  

     

    Ambulant ist der Chefarzt kein „Wahlarzt“

    Daraus folgt als erstes, dass sich diese Bestimmung zur eigenhändigen Leistungserbringung durch den Wahlarzt oder dessen ständigen Vertreter nach Wahlarztvertrag nur auf die stationäre (usw.) Behandlung bezieht. Denn in der Ambulanz oder Privatsprechstunde ist der Chefarzt zwar immer noch Krankenhausarzt, aber nicht der „Wahlarzt“ (§ 4) eines Wahlleistungsvertrages bei stationärer Behandlung. In der Sprechstunde oder (Notfall-)Ambulanz kommt der (Privatbehandlungs-)Vertrag ausschließlich mit dem die Ambulanz und Sprechstunde betreibenden Chefarzt zustande, nicht mit dem Krankenhaus. Hier ist der Chefarzt in der Anwendbarkeit der Zuschläge grundsätzlich dem niedergelassenen Arzt gleichgestellt (Ausnahme siehe unten).  

     

    Vertretung auch durch andere Ärzte möglich