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  • 06.10.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Wie kann das hysteroskopische Verfahren der Endometriumablation abgerechnet werden?

    Für die hysteroskopischen Verfahren der Endometriumablation enthält die GOÄ keine direkt zutreffenden Leistungsziffern. Für die Analogabrechnung werden in der Literatur die verschiedensten GOÄ-Ziffern vorgeschlagen, zum Beispiel Nr. 2404 GOÄ (Geschwulstexzision, 554 Punkte), Nr. 706 GOÄ (Laserkoagulationen, je Sitzung, 600 Punkte) oder Nr. 1137 GOÄ (Vaginale Myomenukleation, 1.290 Punkte).  

     

    Eine Empfehlung, welche Ziffer analog herangezogen werden sollte, muss sich an der zentralen Forderung des § 6 Abs. 2 GOÄ (Analoge Bewertung) nach der Gleichwertigkeit der analog herangezogenen GOÄ-Ziffer(n) ausrichten. Wegen des unterschiedlichen Aufwandes verschiedener Verfahren (Koagulation mit dem Rollerball oder Goldnetz-Verfahren oder Uterusballontherapie) erscheint es nicht angemessen, für alle Verfahren denselben Analogabgriff vorzunehmen.  

     

    Die Nr. 1111 GOÄ - die „Hysteroskopie mit operativem(n) Eingriff(en), 739 Punkte“ - erscheint uns angemessen für jene Verfahren, bei denen mit einem eingeführten Goldnetz oder Ballon die Koagulation in einem Gesamtvorgang erfolgt. Sie müsste nicht einmal analog abgerechnet werden. Die Ablation mit dem Rollerball und Abtragung mit der Elekroschlinge kann aber nicht in der Nr. 1111 GOÄ erfasst sein.