Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.10.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Wie ist der „Behandlungsfall“ zu verstehen?

    Besonders in der Abrechnung ambulanter Leistungen, aber auch bei stationären Leistungen gibt es häufig Fragen, wie die GOÄ-Bestimmung „Behandlungsfall“ zu verstehen und anzuwenden ist.  

     

    Die Formulierung „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes“ findet sich vor den Abschnitten B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) und C V (Impfungen und Testungen) der GOÄ. Auswirkungen hat die Bestimmung vor allem auf die Berechenbarkeit der Nrn. 1 und 5 GOÄ neben Leistungen der Abschnitte C bis O („Sonderleistungen“). Sie gilt nur für die Abschnitte B und C V. Wo an anderen Stellen der GOÄ das Wort „Behandlungsfall“ auftaucht (wie in der Nr. 860 GOÄ), ist nicht diese Formulierung gemeint. In der Bestimmung ist der Behandlungsfall zeit-, diagnose- und arztbezogen definiert.  

     

    Der zeitliche Bezug

    Der „Zeitraum eines Monats“ nennt eine Frist im Sinne der §§ 187 und 188 BGB. „Zeitraum“ ist nicht der Monatsname oder eine Spanne von 30 Tagen oder vier Wochen. Aus den BGB-Paragrafen ergibt sich, dass der „Zeitraum eines Monats“ dann verstrichen ist, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens „Eins“ erhöht hat.  

     

    Beispiel