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  • 04.11.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Ultraschalluntersuchungen in dichter zeitlicher Folge

    Bei den Ultraschalluntersuchungen ist die Berechnung der Nrn. 401 bis 418 GOÄ und der Nrn. 422 bis 424 GOÄ nur einmal je Sitzung erlaubt. Die Nr. 420 GOÄ ist maximal dreimal je Sitzung berechnungsfähig – auch wenn viel mehr Organe untersucht wurden.  

     

    Manche Kostenträger beanstanden sofort die Rechnung, wenn Ultraschalluntersuchungen der gleichen Art an einem Tag mehrfach berechnet werden. Manche Ärzte meinen daher, die honorarbegrenzenden Bestimmungen seien dadurch zu umgehen, indem man die Untersuchungen auf mehrere Sitzungen verteilt. Auch das ist falsch.  

     

    Es ist unzulässig, umfangreiche Ultraschalluntersuchungen auf mehrere Termine zu verteilen (auf unterschiedliche Uhrzeiten oder verschiedene Tage), um Abrechnungsbestimmungen zu umgehen. Nach § 1 GOÄ dürfen nur medizinisch notwendige Leistungen berechnet werden – und medizinisch notwendig ist die Aufteilung aus diesem Grund nicht. Dass der Patient die Unterteilung verlangt, ist unwahrscheinlich. Dann müssten die Leistungen der nachfolgenden Sitzung in der Rechnung auch als „auf Verlangen“ gekennzeichnet werden.