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  • 04.11.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Ultraschalluntersuchungen einer Muskelgruppe

    Bei muskulosketalen Ultraschalluntersuchungen findet man häufig Unterteilungen einer das Gelenk umgebenden Muskelgruppe in verschiedene Muskelgruppen – zum Beispiel der Rotatorenmanschette in die dorsale intrinsiche Muskelgruppe, die extrinsische Innenrotatorengruppe und die ventrale Gruppe. Statt nur einmal die Nr. 410 GOÄ abzurechnen, wird einmal die Nr. 410 und zweimal – auch dreimal mit der ventralen Ellenbeugergruppe – die Nr. 420 GOÄ abgerechnet.  

     

    So sehr dies sachlich einleuchtend ist (es sind drei bzw. vier Untersuchungen), gebührentechnisch ist dies unzulässig. Die Bestimmung (Nr. 6 der allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt C VI), dass Muskelgruppen als „ein Organ“ gelten, steht im Zusammenhang mit – nachfolgend – „einer Körperregion“. Als „Körperregionen“ sind in erster Linie die zu sehen, die an anderen Stellen der GOÄ eigenständig angeführt sind – hier also die Schulter. Die sonografische Untersuchung der Rotatorenmanschette kann deshalb nur mit einmal der Nr. 410 GOÄ berechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 19 | ID 122670