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  • 08.04.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Stressechokardiografie und B-Flow-Sonografie und Kontrastmittel-Sonografien

    Die Stressechokardiografie ist in der GOÄ nicht enthalten, muss also analog berechnet werden. Nach einer Empfehlung des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer aus dessen Sitzung vom 4. November 1997 kann die Nr. 629 GOÄ (Transseptaler Linksherzkatheterismus, 2.000 Punkte) analog herangezogen werden. Obwohl die Empfehlung schon älter ist, findet sie sich nicht im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer. Grund ist, dass dieser analogen Bewertung seitens des PKV-Verbandes nicht zugestimmt wurde.  

     

    Beim B-Flow-Verfahren erfolgt grundsätzlich eine B-Bild-Sonografie. Abrechnungsgrundlage ist daher die Nr. 410 bzw. 420 GOÄ. Wir empfehlen, das B-Flow-Verfahren zusätzlich mit Analogansatz der Nr. 401 GOÄ (Zuschlag Duplex-Verfahren) zu berücksichtigen. Eine Farbkodierung (Nr. 406 GOÄ) kann daneben nicht eigenständig berechnet werden, da diese in Nr. 401 GOÄ fakultativ inbegriffen ist.  

     

    Erfolgen sonografische Untersuchungen mit Kontrastmitteln (zum Beispiel auch die oben angegebene B-Flow-Sonografie), so ist dafür keine Analogberechnung erforderlich. Die Kontrastmitteleinbringungen sind eigenständige Leistungen. Ihre Berechnung erfolgt mit der zutreffenden Ziffer aus dem Abschnitt C IV der GOÄ (Kontrastmitteleinbringungen).