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  • 04.03.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Standardtarif – auch bei Chefärzten?

    Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde der Standardtarif der PKV modifiziert. Nach wie vor sind Standardtarifversicherte bei stationärer Behandlung keine Wahlleistungspatienten. Sie haben keinen Anspruch auf Komfortunterbringung und/oder Chefarztbehandlung. Bei stationären Patienten interessiert § 5b GOÄ (Abrechnung bei Standardtarifversicherten) den Chefarzt daher nicht.  

     

    Anders bei ambulanten Patienten. Standardtarifversicherte können wie normale Privatversicherte auch die chefärztliche Ambulanz aufsuchen. Hat der Patient sich dann vor Behandlungsbeginn als Standardtarifversicherter ausgewiesen und der Chefarzt dies akzeptiert, so ist er verpflichtet, die Abrechnung nach den niedrigeren Sätzen des Standardtarifs vorzunehmen.  

     

    Der Chefarzt muss die Behandlung zu den Standardtarifsätzen aber nicht akzeptieren. Abgesehen von seltenen Ausnahmen – wie zum Beispiel bei Notfällen oder wenn der Chefarzt der Einzige ist, der eine bestimmte Behandlung vornehmen kann –, kann er die Behandlung ablehnen. Der Patient muss sich dann einen anderen Arzt suchen oder die Differenz zwischen Erstattung und Honoraranspruch des Arztes selbst tragen.