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  • 07.07.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Nr. 7 nicht für die Untersuchung der weiblichen Brust

    Verschiedentlich wird der „Abrechnungstipp“ gegeben, für die klinische Untersuchung der weiblichen Brust Nr. 7 GOÄ (Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems, 160 Punkte) anzusetzen und dies mit „Untersuchung Brustorgane“ zu bezeichnen.  

     

    Diesem „Abrechnungstipp“ sollte nicht gefolgt werden - er ist nicht rechtens. Was für die „Untersuchung Brustorgane“ untersucht werden muss, um die Nr. 7 GOÄ berechnen zu können, ist in den Anmerkungen zur Nr. 7 angeführt. Weder fällt die Untersuchung nur der Brust - und gegebenenfalls der regionären Lymphknoten - unter die zum „weiblichen Genitaltrakt“ genannte Untersuchung noch unter die zu den „Brustorganen“ (Herz und Lunge).  

     

    Leider entspricht die „Untersuchung Brustorgane“ nur der Nr. 5 GOÄ (Symptombezogene Untersuchung, 80 Punkte). Nr. 5 GOÄ ist für denselben Arzt-Patienten-Kontakt nur einmal berechenbar. Da beide Mammae - und gegebenenfalls die Lymphknoten - untersucht werden, kann Nr. 5 aber mit einem höheren Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden. Die Begründung in der Rechnung lautet dann zum Beispiel „Untersuchung beider Mammae und Lymphknoten“.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 20 | ID 146628