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  • 05.10.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Nr. 659 GOÄ analog für Event-(Loop-)Rekorder?

    Ein Leser berichtete, dass ein Kostenträger die Analogabrechnung der Nr. 659 GOÄ (Holter-EKG) für ein Event-EKG abgelehnt hat. Dafür sei nur „ein normales EKG“ berechenbar.  

     

    Diese Ablehnung der Krankenkasse muss nicht hingenommen werden: Die GOÄ unterscheidet zwischen verschiedenen EKG-Leistungen (Nrn. 650 GOÄ ff.). In der Nr. 659 GOÄ wird nicht ausdrücklich die kontinuierliche Ableitung verlangt. Wenn man davon ausgeht, dass dies bei Fassung der GOÄ der Standard war, kann man - um möglichen Einsprüchen vorzubeugen - eine Analogabrechnung des damals nicht bekannten EKG-Verfahrens vornehmen. Somit kommt man dann zur Nr. 659 analog. Wird implantiert, kann die Implantation analog mit der Nr. 631 GOÄ (Anlegung eines transvenösen Schrittmachers) und die Explantation analog mit der Nr. 2354 GOÄ (Metallentfernung) berechnet werden - jeweils zuzüglich der angewandten Anästhesie.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 20 | ID 139054