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  • 02.06.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Nr. 34 nicht für „normales“ Aufklärungsgespräch

    Von manchen Ärzten - vor allem in den operativen Fächern - wird die Nr. 34 „routinemäßig“ für längerdauernde Aufklärungsgespräche (mindestens 20 Minuten) berechnet. Dies ist jedoch nicht zulässig. Die Nr. 34 fordert eine „Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung“. Was wir in der April-Ausgabe dazu für Anästhesisten darstellten, gilt auch für die anderen Fachgebiete. Eine „präoperative Aufklärung“ oder „Aufklärung vor Endoskopie“ reicht deshalb nicht, um Nr. 34 berechnen zu können.  

     

    Wenn die Krankheitsauswirkungen auf die Lebensgestaltung erörtert wurden, sollte entsprechend in der Rechnung aber auch nicht „Aufklärungsgespräch“ stehen, sondern zum Beispiel „Erörterung der Krankheitsauswirkungen und Therapieoptionen“ oder einfach der Kurztext der Nr. 34.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 18 | ID 127434