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  • 02.04.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Nr. 34 für Anästhesisten kaum berechenbar

    Die Berechnung der Nr. 34 GOÄ (Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung ...) stößt sehr häufig auf die Ablehnung von Kostenträgern. Die Ablehnung erfolgt meistens leider zu Recht. Wenn auch gebührenrechtlich kein Ausschluss der Leistung für Anästhesisten besteht, so ist doch zu beachten, was die Nr. 34 GOÄ in ihrer Leistungsbeschreibung inhaltlich fordert.  

     

    Zunächst muss sich die Erörterung auf Fragen der Lebensgestaltung beziehen. „Lebensgestaltung“ ist hier nicht philosophisch/ethisch gemeint, umfasst aber mehr als den nur körperlichen Bereich der Krankheit. Aspekte wie zum Beispiel Lebensqualität, Auswirkungen auf Familie, Beruf, Interessen (Hobbys) sind von der „Lebensgestaltung“ der Nr. 34 angesprochen.  

     

    Zudem muss die Erörterung im Zusammenhang - relativ zeitnah und sachlich zusammenhängend - mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung stattfinden.