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  • 04.05.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Infusionen: Voraussetzung für Abrechenbarkeit der
    Nrn. 271 und 272 GOÄ an einem Tag

    Über denselben Zugang sind die Nrn. 271 und 272 GOÄ nur je einmal am Tag berechenbar. Wenn jedoch nicht nur die Infusion gewechselt wird, sondern nach Beenden der einen Infusion zu einem deutlich anderen Zeitpunkt des Tages die Infusion der anderen Art erfolgt, sind die Nrn. 271 und 272 GOÄ auch am selben Tag und bei demselben Gefäßzugang jeweils einmal berechnungsfähig. Beispiel: Morgens eine Infusion nach Nr. 271 GOÄ, nachmittags eine Infusion nach Nr. 272 GOÄ.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 20 | ID 126460