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  • 04.11.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Einbringung bei transluminaler Sonographie

    Die Nr. 408 GOÄ beinhaltet die transluminale Sonographie „nach Einbringung eines Gefäßkatheters“. Das heißt nicht, dass die Einbringung der Ultraschallsonde in der Nr. 408 mitvergütet ist. Dann wäre das entweder in der allgemeinen Bestimmung – wie bei den Kontrastmitteleinbringungen Abschnitt C IV – oder in der Leistung – wie bei Nr. 5050 GOÄ (Kontrastuntersuchung von Gelenken) – klargestellt. Die intraoperative Einbringung der Sonde eigens für die Ultraschalluntersuchung könnte zum Beispiel mit der Nr. 350 GOÄ analog (Intraarterielle Einbringung) berechnet werden, die perkutane Einbringung mit der Nr. 315 GOÄ analog (Punktion eines Organs) . Erfolgt die Ultraschalluntersuchung mittels einer in ein Endoskop integrierten Sonde, so ist deren Einbringung nicht eigenständig berechenbar, wohl aber die Endoskopie und die
    Ultraschalluntersuchung.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 19 | ID 122671