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  • 05.02.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Die Sonographie benachbarter Organe

    Der ausgestanden geglaubte Streit um die Abrechnung der Sonographie eng benachbarter Organe lebt wieder auf. Nachdem sich die Auffassung des „Chefärzte Brief“ zu den Organdefinitionen der Allgemeinen Bestimmung Nr. 6 vor dem GOÄ-Abschnitt C VI („Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 gelten...“) weitgehend durchgesetzt hat (vergleiche „Chefärzte Brief“ Nr. 6/2005, S. 17), entdecken einige Kostenträger nun die Allgemeine Bestimmung Nr. 7. Hier heißt es: „Die sonographische Untersuchung eines Organs ... schließt gegebenenfalls ... die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein“.  

     

    Die Kostenträger schließen daraus zum Beispiel, dass bei einer Untersuchung von Prostata und Samenblasen nur einmal die entsprechende Sono-Ziffer (Nrn. 410 oder 420 GOÄ) abrechenbar sei.  

     

    Das ist so nicht richtig. Die Bestimmung verlangt im ersten Teil – der in den Schreiben der Kostenträger meist unterschlagen wird – für die sonographische Untersuchung (!) mindestens zwei Ebenen und stellt dann auf die „Darstellung“ (!) ab. Mit abgegolten sind also nur mit der gezielten Organuntersuchung dargestellte (!) Nachbarorgane, nicht jedoch deren gezielte Untersuchung in mindestens zwei Ebenen.  

     

    Praxistipp

    Um bei Auseinandersetzungen gewappnet zu sein, sollte die eigenständige Untersuchung von Nachbarorganen nicht nur im Befund erwähnt sein, sondern es sollten auch die Bilder der Nachbarorgane – jeweils in zwei Ebenen – gespeichert sein. Die GOÄ fordert das nicht und selbst im EBM ist für Nachbarorgane keine getrennte Bilddokumentation und eine Bilddokumentation in nur einer Ebene gefordert. Allerdings fasst der EBM auch die Untersuchungen mehrerer Organe in den Ziffern zusammen.