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    01.04.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Die richtige Abrechnung für das Patella-Defilee

    Für das Patella-Defilee wollen einige private Krankenversicherungen nur die Abrechnung nach Nr. 5035 GOÄ (Teile des Skeletts in einer Ebene) zulassen. Nr. 5035 GOÄ ist je Skelettteil in einer Sitzung nur einmal berechenbar. Die Anfertigung von drei Aufnahmen sei mit dem Steigerungsfaktor (2,5-fach) zu berücksichtigen.  

     

    Nr. 5035 GOÄ ist die zutreffende Abrechnungsziffer für Teile des Skeletts, die in den GOÄ-Nrn. 5000 bis 5031 und 5040 bis 5121 nicht benannt sind. Für die Kniescheibe sind aber die Nrn. 5020 und 5021 GOÄ (Kniescheibe in zwei Ebenen bzw. ergänzende Ebene) ausdrücklich benannt.  

     

    Zum Verständnis der in den Nrn. 5021 und 5021 GOÄ vorausgesetzten „Ebenen“ trägt bei, dass in der GOÄ mal von „Ebenen“, mal von „Projektionen“ oder auch von „Strahlenebenen“ die Rede ist. Als neue „Ebene“ ist danach jede neue Aufnahme zu verstehen, bei der die Ausrichtung von Strahlenquelle und/oder untersuchtem Objekt und/oder Detektor eine andere ist. Deutlich wird dies bei den Nrn. 5290 GOÄ (Tomographie) und 5267 GOÄ (ergänzende Ebenen oder Spezialprojektionen bei Mammographie).