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  • 01.01.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Die Berechnung der Nr. 5377 GOÄ neben der Nr. 5378 GOÄ

    Einige private Krankenversicherungen (PKVen) unterlagen in Auseinandersetzungen um die Berechnung der Nr. 5377 GOÄ (Zuschlag computergesteuerte Analyse) neben der Nr. 5378 GOÄ (CT zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen). Dabei war vor allem die medizinische Notwendigkeit beider Leistungen zu Nervenwurzelinfiltrationen (PRT) strittig gewesen. Nun verlegen sich die PKVen auf die gebührenrechtliche Argumentation.  

     

    Erstes Argument der PKVen

    Es wird behauptet, die computergesteuerte Analyse sei unabdingbare Voraussetzung für die CT-gezielte PRT und deshalb keine Zusatzleistung, sondern mit der Nr. 5378 GOÄ abgegolten.  

    Antwort: Hier spiegelt sich die Diskussion um die „Zielleistung“ wider, über die bereits im „Chefärzte Brief“ ausführlich in der Vergangenheit berichtet wurde – insbesondere bei den operativen Leistungen (vergleiche Beiträge zur „Zielleistung“ im „Chefärzte Brief“ Nrn. 3, 4 und 10/2007). Da dieser Begriff in der Radiologie nicht so häufig vorkommt, sei hier kurz wiederholt, was sich inzwischen zur Anwendung der „Zielleistung“ herausgebildet hat:  

     

    Mit einer GOÄ-Ziffer wird das vergütet, was zur Erbringung der in der Legende genannten Leistung methodisch (!) notwendig ist oder nur eine besondere Ausführung dieser (!) Leistung ist. Die „Zielleistung“ der GOÄ stellt nicht auf medizinische Notwendigkeiten ab, sondern einzig auf den jeweiligen Leistungstext.