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  • 05.02.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Der Steigerungsfaktor bei Sonographien

    Die Kriterien des § 5 GOÄ für die Bemessung des Steigerungsfaktors bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder hohem Zeitaufwand der Leistung sind meist miteinander verbunden – eine schwierigere Leistung erfordert meist auch einen höheren Zeitaufwand als der Durchschnittsfall. Für die Wahl des Steigerungsfaktors bei Sonographien sollte man aber beides voneinander unterscheiden. Die erhöhte Schwierigkeit ist in der Leistung selbst begründet, der erhöhte Zeitaufwand kann zum Beispiel auch auf einem besonderen Leistungsumfang beruhen.  

     

    Die Durchführung einer sonographischen Untersuchung (Nrn. 410 und 420 GOÄ) kann zum Beispiel schwieriger sein bei einer Luftüberlagerung, reflektorischer Abwehrhaltung, vorangegangener Operation, Sekundärveränderungen bei chronischer Erkrankung, atypischer Organlage oder schwieriger Differentialdiagnostik zum Ausschluss einer malignen Erkrankung.  

     

    Bei der Nr. 420 GOÄ können aber nicht nur patientenindividuelle Gründe für einen höheren Faktor vorliegen. Selbst wenn die jeweilige Untersuchung durchschnittlich schwierig ist (2,3-facher Faktor), kann bei der Untersuchung vieler Organe der besondere Leistungsumfang und Zeitaufwand bei Untersuchung von mehr als vier Organen (die mit Nr. 410 plus dreimal Nr. 420 erfasst sind) mit einem höheren Steigerungsfaktor (bis 3,5-fach) berücksichtigt werden.