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  • 04.05.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Arthrolysen und andere Operationen an der Schulter

    Nach wie vor sind die Auseinandersetzungen zur Privatliquidation in der Schulterchirurgie nicht beendet. Hauptstreitpunkt ist weiterhin, ob die Nr. 2137 GOÄ (Arthroplastik eines Schultergelenks) als „Komplexziffer“ anzusetzen ist (PKV-Auffassung) oder die jeweils erbrachten Leistungen wie zum Beispiel Nrn. 2064, 2070, 2254, 2112 und 2257 abrechenbar sind (PVS-Auffassung). Auch das im Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Clausen in der Juni-Ausgabe 2007 angesprochene Urteil des AG München brachte keine wesentliche Beruhigung der Auseinandersetzung. Die von Dr. Clausen vorgebrachten Argumente und die in der Februar-Ausgabe 2005 dargestellte Unterscheidung von Arthrolyse und Arthroplastik halten wir weiterhin aufrecht.  

     

    Neuere Urteile ergehen zwar überwiegend, aber nicht vollständig zugunsten des Arztes. Dabei folgten die Gerichte in allen bekannten Fällen der Darstellung des Sachverständigen. Dies geht so weit, dass sogar dasselbe Gericht unterschiedlich urteilt.  

     

    In einem Fall hatte der Sachverständige die Arthroplastik von der Arthrolyse so unterschieden, wie wir dies 2005 darstellten, in dem anderen Fall hatte ein anderer Sachverständiger daneben noch eine weitere Definition der Arthroplastik eingeführt: „Gelenkplastik zur Wiederherstellung der Beweglichkeit, zum Beispiel als Arthrolyse oder als Gelenkteilentfernung mit Interposition eines autoplastischen Transplantats als Neuformung unter alloplastischer Deckung des Gelenkkopfes, auch als Einpflanzen einer Gelenkprothese.“ Mit dieser - fragwürdigen - „oder“-Definition bekam die PKV Recht.