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  • 05.08.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnung des MRSA-Schnelltests

    Wir wurden gefragt, wie der MRSA-Schnelltest abrechnet werden kann. Bei diesem Test kann durch den veranlassenden Arzt auf jeden Fall die Abstrichentnahme (Nr. 298 GOÄ) berechnet werden. Zur Laboruntersuchung selber ist zu beachten, dass Speziallaborleistungen nur von dem Arzt berechnet werden können, unter dessen (persönlicher) Aufsicht und fachlicher Weisung die Untersuchung durchgeführt wurde.  

     

    Welche Ziffern für den Test selber in Ansatz gebracht werden können, richtet sich nach der Art des Tests. Für den DNA-Nachweis mit Chemolumineszenz wäre die analoge Heranziehung der Nr. 4636 GOÄ (Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Viren) möglich. Mit nur 19,44 Euro Honorar verbleibt aber angesichts der Testkosten (9 bis 15 Euro) nur ein relativ geringes Arzthonorar.  

     

    Besser erscheint schon die im Kommentar von Wezel-Liebold zur korrespondierenden Nr. 32837 des EBM gegenübergestellte GOÄ-Nr. 4785 (Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten) analog (20,11 Euro). Um auf ein angemessenes Honorar zu kommen (was ja Sinn einer Analogabrechnung ist), sollte die vorangehende Anreicherung durch Inkubieren in Antibiotika-Lösung zusätzlich mit der GOÄ-Nr. 4538 (Anzüchtung auf Selektivmedien, 8,04 Euro) berechnet werden. Für real-time-PCR´s (Testkosten ca. 25 Euro) erscheint die Berechnung mit den Nrn. 4783 (PCR) plus 4785 (Hybridisierung) - zusammen 53,63 Euro - angemessen.