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  • 02.06.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnung der Analgosedierung

    Im „Chefärzte-Brief“ Nr. 6/1999 vertraten wir die Auffassung, dass eine Analgosedierung - da keine Narkotika verwendet werden - nicht nach den Nrn. 451/452 GOÄ (intravenöse [Kurz-]Narkose), sondern nur nach den Nrn. 253 oder 261 GOÄ (i.v.-Injektion bzw. Arzneimitteleinbringung) berechenbar sei. Dieser Auffassung folgt zum Beispiel auch immer noch der GOÄ-Kommentar von Hoffmann.  

     

    Allerdings kann unseres Erachtens an dieser nicht mehr festgehalten werden. Die Analgosedierung muss als eine Variante der Narkose betrachtet werden. Bei Analgosedierung gelten dieselben Sicherheitsaspekte wie bei einer Narkose. Sie erfordert eine dem Anästhesisten vergleichbare Kompetenz. Die Analgosedierung kann deshalb - und auch weil sie in der Durchführung vergleichbar ist - mit den Nrn. 451/452 GOÄ analog berechnet werden. Nicht analog einer Narkose berechenbar ist jedoch eine reine Sedierung oder Analgesie.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 20 | ID 136144