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  • 05.10.2010 | Delegation

    Verliert der Wahlarzt sein Liquidationsrecht bei Delegation an nicht-ärztliches Personal?

    von Rechtsanwalt Konstantin Theodoridis, Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht, PVS Rhein-Ruhr, Mülheim an der Ruhr

    Die Diskussion über die Delegierbarkeit von ärztlichen Leistungen an nicht-ärztliches Personal ist durch zwei Gerichtsentscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln sowie des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart bereichert worden, die jedoch nicht für mehr Klarheit, sondern eher für Verwirrung gesorgt haben. Diese Verwirrung nutzen private Krankenversicherer, wenn sie die Abrechenbarkeit von an nicht-ärztliches Personal delegierte Wahlleistungen ablehnen.  

    Schlussfolgerungen aus den Urteilen

    Sowohl das OLG Köln (Urteil vom 25.8.2008, Az: 5 U 243/07, Abruf-Nr. 092117 unter www.iww.de) als auch das VG Stuttgart (Urteil vom 7.7.2008, Az: 12 K 4319/07, Abruf-Nr. 092118) beschäftigten sich mit der Frage, ob die Delegation von wahlärztlichen Leistungen im Rahmen eines stationären Aufenthalts der Patienten an nicht-ärztliches Personal zum Verlust des Liquidationsrechts des Wahlarztes führen kann. In beiden Entscheidungen wird diese Frage bejaht.  

     

    Die Gründe, die angeführt werden, überzeugen aber nur vordergründig. Einer weiteren rechtlichen Überprüfung halten sie nicht stand. In beiden Fällen berechneten die liquidationsberechtigten Krankenhausärzte bei einem stationär behandelten Wahlleistungspatienten psychiatrische und psychotherapeutische Leistungen, die von nicht-ärztlichem Personal durchgeführt wurden.  

     

    Die Gerichte verneinten die Abrechenbarkeit der Leistungen und führten als Argument den Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an. Danach sind diagnostische und therapeutische Leistungen als Wahlleistungen nur berechenbar, wenn sie von einem Arzt erbracht werden. Es bestehe kein Grund, so das OLG Köln, entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift eindeutige nicht-ärztliche Leistungen in die Vergütungspflicht zugunsten des Wahlarztes einzubeziehen. Das VG Stuttgart bezieht sich dazu auf den GOÄ-Kommentar der PKV (Uleer e.a. „Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen“, Beck-Verlag).