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  • 08.04.2010 | Chefarztvertrag

    Leistungsabhängige variable Vergütung: Was der Chefarzt dazu wissen sollte

    von Rechtsanwalt Manfred Werthern, Gollob Rechtsanwälte, München

    Seit 2002 hat sich durchgesetzt, in Chefarztverträgen die Gesamtvergütung in eine fixe Grund- und variable Zusatzvergütung aufzuteilen. Anspruch und Höhe der variablen Zusatzvergütung hängen davon ab, ob im Wirtschaftsjahr im Voraus bestimmte Ziele erreicht werden. Die Vereinbarung eines leistungsbezogenen Vergütungsanteils kann im Interesse des Chefarztes liegen, wenn sich darin die Anerkennung seines Anteils am Erfolg seiner Abteilung ausdrückt. Als Instrument, um den Chefarzt in die ökonomische Gesamtverantwortung einzubinden, sollte die Vergütungsvereinbarung allerdings nicht missbraucht werden.  

     

    Der wirtschaftliche Erfolg des Krankenhauses als Ganzes ist als Zielgröße ungeeignet, da der Chefarzt darauf allenfalls partiell und nur mittelbar über die Deckungsbeiträge der in seiner Einheit erbrachten Leistungen Einfluss nimmt. Das gilt auch für Sach- und Personalkosten der Abteilung. Unabdingbar für die Auswahl der Zielgrößen ist daher, dass der Chefarzt unmittelbar und wesentlich Einfluss darauf nehmen kann. Dem genügen nur einige der im Chefarztvertragsmuster der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft (DKG) genannten Zielgrößen.  

    Krankenhausleitung bindet die Chefärzte häufig nicht in die Budgetaufstellung mit ein

    Die in der Vertragspraxis übliche Klausel zur Budgetverantwortung des Chefarztes wirkt rein appellatorisch: Er muss sich bemühen, das Budget einzuhalten, mehr kann rechtlich von ihm nicht verlangt werden. Jedem Chefarzt ist bewusst, dass der Kostendruck im Gesundheitswesen das eigene Krankenhaus nicht verschont. Dennoch verstehen es die Krankenhausleitungen vielfach nicht, die Chefärzte einzubinden. Voraussetzung ist die Bereitschaft der Krankenhausleitung, das Abteilungsbudget gemeinsam mit dem Chefarzt aufzustellen.  

     

    Statt „Mitwirkung“ müsste im Chefarztvertrag „Beteiligung“ vereinbart werden und gewollt sein. Die einseitige Bestimmung der Zielgrößen durch „Zielvorgabe“ des Arbeitgebers müsste durch eine „Zielvereinbarung“ zwischen Chefarzt und Krankenhausleitung ersetzt werden. Darin sind Zielgrößen einvernehmlich festzulegen, auf die der Chefarzt unmittelbar Einfluss nehmen kann und die von ihm erreicht werden können. Die Leitung kann den Chefarztmustervertrag der DKG zwar durchaus als Mustervorlage ansehen - aber mit der Notwendigkeit, davon im Einzelfall auch abzuweichen.  

    Rechtliche Grenzen der Vereinbarung variabler Vergütung