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  • 05.10.2010 | Chefarztvertrag

    Kann sich der Chefarzt gegen nachteilige Organisationsentscheidungen wehren?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Nicht alle Organisationsentscheidungen des Krankenhausträgers stoßen bei betroffenen Chefärzten auf Zustimmung. Häufig stellt sich dann die Frage, ob sie die Entscheidung so hinnehmen müssen oder ob sie Möglichkeiten haben, noch Einfluss darauf zu nehmen.  

    Wann sind nachträgliche Änderungen möglich?

    Nach Abschluss eines Chefarztdienstvertrages hat der Krankenhausträger grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Rechte und Pflichten des Chefarztes aus diesem Vertrag nachträglich abzuändern:  

     

    1. durch eine mit dem Chefarzt getroffene Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung und
    2. durch in Chefarztdienstverträgen regelmäßig enthaltene Anpassungs- und Entwicklungsklauseln.

    1. Die Änderungskündigung

    Bei einer Änderungskündigung wird der bestehende Chefarztdienstvertrag gekündigt. Diese Kündigung wird verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Chefarztdienstvertrages zu geänderten Bedingungen. Der Chefarzt hat hier drei Möglichkeiten, auf die Änderungskündigung zu reagieren:  

     

    • Er kann das Änderungsangebot annehmen. In diesem Fall arbeitet er nach Ablauf der mit der Änderungskündigung verbundenen Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen.

     

    • Er kann das Änderungsangebot ablehnen. In diesem Fall wirkt die mit der Änderungskündigung verbundene Beendigungskündigung des alten Chefarztdienstvertrages, gegen die der Chefarzt dann Kündigungsschutzklage erheben müsste. Dieser Weg ist grundsätzlich nicht empfehlenswert, weil der Chefarzt dabei den Bestand seines Anstellungsverhältnisses insgesamt gefährdet.