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  • 10.05.2010 | Chefarztvertrag

    Folgen aus Verpflichtungen des Chefarztes auch Ansprüche gegen die Klinikleitung?

    von Rechtsanwalt Manfred Werthern, Gollob Rechtsanwälte, München

    Zur hohen Schule der Vertragsgestaltung gehört es, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ausgewogen zu bestimmen, die mit dem Vollzug des Vertrages verbundenen Risiken gleichmäßig zu verteilen und die Gefahr von Unstimmigkeiten, die zu einem Rechtsstreit führen können, möglichst gering zu halten. Diese Grundregeln gelten auch für das Vertragsverhältnis zwischen Chefarzt und Klinikleitung.  

    Mustervertrag setzt den Rahmen

    Krankenhausträger orientieren sich bei der Gestaltung von Chefarztverträgen weitgehend an dem Mustervertrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft, aktuell in der achten Auflage 2007. Deshalb gehen die nachfolgenden Überlegungen von den Formulierungen im Mustervertrag (MV CA DKG) aus.  

     

    Der MV CA DKG enthält 19 Paragrafen. Davon regeln neun Bestimmungen Verpflichtungen des Chefarztes, fünf Bestimmungen sind „neutral“ und weitere fünf Bestimmungen legen Verpflichtungen des Krankenhausträgers fest: § 8 Vergütung, § 10 Urlaub, § 12 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, § 17 Versicherungsschutz, § 11 Rechte und Pflichten des Chefarztes bei Teilnahme an Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen.  

     

    Das zahlenmäßige Übergewicht von Verpflichtungen des Chefarztes gegenüber Regelungen, aus denen sich Ansprüche des Chefarztes ergeben, spricht gegen eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Chefarzt und Krankenhausträger. Interessant ist nun die Frage: Können aus den Vertragsklauseln, die primär den Chefarzt verpflichten, auch Ansprüche des Chefarztes gegen die Klinikleitung abgeleitet werden? Solche Ansprüche hätten dann zwar nicht ihre Rechtsgrundlage expressis verbis in einer bestimmten Vertragsklausel. Dennoch können sie für das Rechtsverhältnis zwischen Chefarzt und Klinikleitung bedeutsam sein.  

    „Korrespondierendes Verhalten“ der Krankenhausleitung - wie weit reicht der Anspruch des Chefarztes?