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  • 01.07.2007 | Budgetverwaltung

    Budgetverantwortung des Chefarztes? Worauf Sie bei Ihrem Budget achten müssen

    von RA und FA für Arbeits- und Steuerrecht Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Die ständigen „Gesundheitsreformen“ führen dazu, dass der Kostendruck bei den Krankenhäusern und auch mittelbar bei den einzelnen Chefärzten deutlich zunimmt. Die gesetzlichen Pflichten zu ausreichender, medizinisch notwendiger und wirtschaftlicher Behandlung verlagern sich zunehmend in Richtung Wirtschaftlichkeit. Dies führt aufgrund der vorhandenen internen Budgetierung einzelner Abteilungen als einzelner Bereiche der jeweiligen Abteilungen zu einem weiter erhöhten Kostendruck auch für die betroffenen Chefärzte.  

    Die Pflichten zur wirtschaftlichen Behandlung

    Grundsätzlich ist der Chefarzt allein aufgrund seiner Treuepflicht zum Arbeitgeber gehalten, die auch in seinem Chefarztvertrag zumeist enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebote zu berücksichtigen. Dies würde selbst ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung als Nebenpflicht gelten.  

     

    Gleichzeitig ergibt sich aus einem vertraglichen Wirtschaftlichkeitsgebot zumeist keinerlei unmittelbare Haftung des Chefarztes für etwaige Budgetüberschreitungen. Auch vertragliche Klauseln, wonach der Chefarzt zur Einhaltung vorgegebener Budgets verpflichtet ist und hierfür Sorge zu tragen hat, begründen allein im Falle der Überschreitung des Budgets keinerlei automatische Haftung des Chefarztes.  

    Sind Budgetklauseln zulässig?

    In vielen Chefarztarbeitsverträgen ist eine sogenannte Budgetklausel enthalten, die den Chefarzt zwingen soll, sich an finanzielle Vorgaben in seiner Behandlungstätigkeit zu halten. Solche in Chefarztverträgen aufgeführten Budgetklauseln sind oftmals unzulässig, denn aufgrund des § 1 Abs. 2 Bundesärzteordnung wird dem Chefarzt die Diagnose- und Therapiefreiheit garantiert. Dies gilt auch, wenn durch derartige medizinische Leistungen ersichtlich ein Budget überschritten würde. Auch entgegenstehende Vorgaben des Arbeitgebers wären insoweit irrelevant. Die Rechtsprechung vertritt die eindeutige Auffassung: „Die Therapiewahl kann nicht von haushaltsrechtlichen Erwägungen abhängig gemacht werden“.