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  • 01.08.2007 | BG-Abrechnung

    Neue Regelungen seit dem 1. Juli 2007

    von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen PVS-Büdingen GmbH

    Zum 1. Juli 2007 hat die ständige Gebührenkommission nach § 52 BG-Vertrag einige Änderungen im Gebührenverzeichnis der UV-GOÄ vorgenommen. Der nachfolgende Beitrag zeigt die für Chefärzte wichtigsten Regelungen auf.  

    Die neuen Regelungen für Untersuchungen bei Besuchen

    Bisher war die Abrechnung der Nrn. 6 bis 10 UV-GOÄ (Umfassende Untersuchung) neben den Nrn. 50 bis 50e (Besuch, einschließlich Beratung und Untersuchung) im Rahmen der BG-Abrechnung möglich. Ausgeschlossen neben den Besuchsgebühren nach Nrn. 50 bis 50e war nach den Allgemeinen Bestimmungen der UV-GOÄ lediglich die Abrechnung der Nrn. 1 bis 5, 11 bis 15, 48 und/oder 52. Auch in der GOÄ ist lediglich die symptombezogene Untersuchung neben Nr. 50 GOÄ ausgeschlossen, während „höherwertige“ Untersuchungsleistungen nach den Nrn 6, 7 oder 8 GOÄ, die mit den Nrn. 6 bis 10 UV-GOÄ vergleichbar sind, berechnet werden dürfen.  

     

    Die Abrechnungsbestimmungen zur UV-GOÄ sind zum 1. Juli 2007 geändert worden. Nun sind auch die Nrn. 6 bis 10 UV-GOÄ nicht mehr neben den Nrn. 50 bis 50e berechnungsfähig. Anstelle der entsprechenden Nummer kann aber die Nr. 6a berechnet werden – im Vergleich zur Nr. 6 (Allgemeine Heilbehandlung mit 14,50 Euro; besondere Heilbehandlung mit 18,04 Euro) ist sie deutlich geringer bewertet worden (8,29 bzw. 10,31 Euro).  

     

    Neue Abrechnungsbestimmung im Wortlaut

    „Neben den Leistungen nach Nrn. 50 bis 50e sind die Leistungen nach den Nrn. 1 bis 6, 7 bis 15, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 6a kann zusätzlich berechnet werden.“  

    Trotz niedrigerer Honorierung werden an die Nr. 6a erhöhte Anforderungen an die Abrechnung und die Rechnungslegung gestellt. Diese sind in folgender Anmerkung zu Nr. 6a festgelegt: