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  • 01.05.2006 | BG-Abrechnung

    Arbeitsunfall und BG-Abrechnung: Auf diese Punkte müssen Sie achten!

    Wie muss der Chefarzt vorgehen, wenn er von Patienten konsultiert wird, die einen Arbeitsunfall erlitten haben? Und welche Besonderheiten gelten für die Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen? Die folgende Übersicht zeigt Abrechnungsbesonderheiten auf.  

    Abrechnungs- und Vergütungshinweise

    Die Abrechnung und Vergütung der ärztlichen Leistungen erfolgt auf Basis der UV-GOÄ und richtet sich unmittelbar gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger. Das Gebührenverzeichnis entspricht mit Ausnahme des Kapitels B – Grundleistungen und allgemeine Leistungen – der Systematik der GOÄ. Für die allgemeine und besondere Heilbehandlung ist jeweils eine Einzelleistungsvergütung mit vorgegebenen Euro-Beträgen vorgesehen.  

     

    BG-Abrechnung von Arbeitsunfällen: Abrechnungsbesonderheiten

    Neue Bundesländer: Bei Leistungserbringung in den neuen Bundesländern ist für ärztliche Leistungen ein Abschlag von zur Zeit 10 Prozent vorzunehmen. Dies gilt nicht für die Gebühren für Berichte und Gutachten (Nrn. 110 bis 165 UV-GOÄ) sowie für den Ansatz der besonderen Kosten.  

    Begutachtungen: Ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Begutachtungen erforderlich sind, können nach den Sätzen der besonderen Heilbehandlung berechnet werden.  

    Besondere Heilbehandlung: Wird durch den D-Arzt statt allgemeiner eine besondere Heilbehandlung eingeleitet, gilt diese Entscheidung für alle an der Behandlung beteiligten Ärzte. Somit können zum Beispiel bei Hinzuziehung eines Arztes zur Mitbehandlung ab dem Zeitpunkt der Mitteilung die Gebühren für die besondere Heilbehandlung angesetzt werden.  

    Unvollständige Antworten: Unvollständige Auskünfte, Bescheinigungen, Berichte und Gutachten werden nicht vergütet. Können zu einzelnen Fragen keine Antworten gegeben werden, sollte dies durch einen kurzen Hinweis erläutert werden.  

    Versand von Krankengeschichten: Für die Übersendung angeforderter Krankengeschichten oder von Auszügen (Fotokopien) können 12,37 Euro (Nr. 193 UV-GOÄ) zuzüglich Porto berechnet werden.  

    Porto: Portoauslagen für angeforderte Berichte/Auskünfte/Gutachten sind – soweit kein Freiumschlag beigefügt wird – erstattungsfähig. Portoauslagen für die Rechnungsübersendung hingegen können nicht berechnet werden.  

    Wundverbände: Die Definition von Wundverbänden als Bestandteil einer operativen Leistung gilt auch im Zusammenhang mit Wundversorgungen nach den Nrn. 2000 bis 2005. Dies ist zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten zu beachten. Für notwendige Verbände zur Wundabdeckung können jedoch die besonderen Kosten in Rechnung gestellt werden.  

    E-Mail-Versand Arztbericht: Für die elektronische Übermittlung eines Arztberichtes an einen Unfallversicherungsträger kann die Nr. 192 (0,35 Euro) berechnet werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 17 | ID 86328