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  • 01.05.2005 | Berufsrecht, Teil 2

    Verlust der Steuerbegünstigung durch Liquidationsrecht für Wahlarztleistungen?

    von Rechtsanwälten Marc Rumpenhorst und Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    In der letzten Ausgabe des „Chefärzte Brief“ haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass einige Finanzämter neuerdings Zweifel an der Steuerbegünstigung der im Zusammenhang mit der Chefarztambulanz stehenden Einnahmen des Krankenhauses durch das Nutzungsentgelt hegen. Diese Situation greifen die Krankenhausträger als günstige Gelegenheit auf, bestehende Chefarztverträge zu ändern. Dass durch die Nebentätigkeit des Chefarztes keine generelle Steuerpflicht des Krankenhauses droht, haben wir bereits im ersten Teil erläutert. Welche Konsequenzen aus der aktuellen Entwicklung für den Chefarzt und seinen Arbeitsvertrag entstehen können, zeigen wir in diesem Beitrag auf.  

    Vorschlag: Statt eigenem Liquidationsrecht nur Beteiligung des Chefarztes an Einnahmen

    Vor dem Hintergrund der von einigen Finanzbehörden vertretenen Auffassung schlagen einzelne Krankenhäuser Chefärzten vor, ihren Vertrag so zu ändern, dass an die Stelle des Liquidationsrechts eine Beteiligung an den Liquidationseinnahmen des Krankenhauses treten und die dem Nebentätigkeitsbereich zugeordnete ambulante Beratung und Behandlung von Patienten Dienstaufgabe werden soll. Damit – so ihre Begründung – wäre die Chefarztbehandlung sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich als eindeutig ausgewiesene Krankenhausbehandlung vom satzungsmäßigen Zweck umfasst und damit ebenfalls steuerbegünstigt.  

     

    Für die Höhe der variablen Vergütungsbestandteile ist es im Übrigen zunächst unerheblich, ob lediglich eine Beteiligungsvergütung erfolgt oder das Liquidationsrecht eingeräumt wird. Rein wirtschaftlich kann der Chefarzt in derselben Höhe beteiligt werden, wie ihm die Liquidationseinnahmen nach Abzug des an den Krankenhausträger zu entrichtenden Nutzungsentgeltes verblieben.  

    Gründe, weshalb der Chefarzt darauf nicht eingehen sollte

    Selbst wenn die vereinzelt vertretene Auffassung der Finanzbehörden, die Unterstützung der Nebentätigkeit des Chefarztes durch das Krankenhaus sei partiell steuerpflichtig, zutreffend wäre, entstünde hieraus kein Anspruch des Krankenhauses gegen den Chefarzt auf eine Änderung des Vertrages. So begründet allein eine partielle Steuerpflicht keinen Anspruch auf eine derart gravierende Vertragsänderung. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die der Steuerpflicht bzw. -begünstigung zu Grunde liegenden Gesetze überwiegend seit langer Zeit unverändert bestehen, den Krankenhausträger jedoch nicht zu einer anderen Vertragsgestaltung bewogen haben. Auch dürfte es abwegig sein, wenn Krankenhäuser meinen, die partielle Steuerfreiheit sei Geschäftsgrundlage der Nebentätigkeitserlaubnis und des Nutzungsvertrages gewesen, obwohl sich hierzu keine Anhaltspunkte finden lassen. Vielmehr dürften die Krankenhausträger bei Vertragsschluss davon ausgegangen sein, dass die bisherige Regelung unverändert Bestand hat.