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  • 01.02.2006 | Berufsrecht

    Differenzen mit dem Patienten: Wann kann der Chefarzt eine Behandlung ablehnen?

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Darf der Chefarzt die weitere Behandlung eines Patienten ablehnen, wenn dieser unbegründete Vorwürfe äußert und der Chefarzt eine mangelnde Vertrauensbasis feststellt? Wann spricht man von einem zerstörten Vertrauensverhältnis? Ist hiermit schon jede kleine Unstimmigkeit gemeint? Wie teilt man seine Meinung überzeugend dem Krankenhausträger mit? Nachfolgend geben wir Antworten auf diese Fragen.  

    Grundsätzlich besteht im Arztrecht Vertragsfreiheit

    Die Frage nach der Verpflichtung zur Behandlung eines Patienten beantwortet sich nach der vertraglichen Grundlage. Generell besteht im Arztrecht Vertragsfreiheit. Es gibt also keinen Kontrahierungszwang des Arztes zum Abschluss eines Behandlungsvertrages mit dem Patienten.  

     

    Auch in der Berufsordnung ist diese Ausgangssituation in § 1 MBO ebenso normiert wie § 7 dem Arzt spiegelbildlich das Recht zubilligt, eine Behandlung abzulehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht (mehr) besteht. Unberührt hiervon bleibt selbstverständlich die – auch ohne vorherige vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten – bestehende Verpflichtung zur Hilfeleistung in Notfällen.  

     

    Fazit: Vorbehaltlich der Besonderheiten des Zulassungsrechtes ist so jeder frei praktizierende Arzt im Rahmen ambulanter Behandlung berechtigt, auf einen Vertragsabschluss über die Durchführung elektiver ärztlicher Maßnahmen mit einzelnen Patienten zu verzichten.  

    Problematisch: Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient bei der Krankenhausbehandlung