Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.02.2008 | Berufsrecht

    Acht Fragen zur zulässigen Stellvertretung des Chefarztes nach dem neuen BGH-Urteil

    von RA, FA Medizinrecht Marcus Meine, Kanzlei Meine & Schwartz, Hamburg

    Am 20. Dezember 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (Az: III ZR 144/07 – Abruf-Nr. 073966) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Chefarzt die Ausführung seiner Leistungen auf einen Stellvertreter übertragen darf, wenn er gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist. Über diese Entscheidung haben wir bereits in der letzten Ausgabe („Chefärzte Brief“ Nr. 1/2008, Seite 1) berichtet.  

     

    Zwischenzeitlich erreichten uns konkrete Anfragen zu dieser Entscheidung. Nachfolgend beantworten wir diese Fragen und geben wichtige Praxistipps.  

     

    Frage 1

    „In der Wahlleistungsvereinbarung eines Krankenhausträgers steht unter anderem: ´Im Verhinderungsfall übernimmt die Aufgaben des liquidationsberechtigten Arztes seine Stellvertretung´. Reicht eine solche Vertreterregelung in einer Wahlleistungsvereinbarung aus?“  

    Antwort: In ständiger Rechtsprechung wird diese Klausel als unwirksam angesehen, weil sie nicht zwischen vorhersehbarer und unvorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes unterscheidet. Der BGH hat nun bestätigt, dass diese Klausel unwirksam ist. Eine geplante absehbare Abwesenheit des Chefarztes lässt sich mit der Klausel definitiv nicht regeln. Daher sollte eine Formulierung gewählt werden, die auf die Fälle der unvorhersehbaren Verhinderung beschränkt ist. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:  

     

    Formulierungstipp

    „Die Aufgaben des liquidationsberechtigten (leitenden) Arztes übernimmt sein ständiger ärztlicher Vertreter unter Beibehaltung des Liquidationsrechts, wenn der liquidationsberechtigte (leitende) Arzt aus bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung unvorhersehbaren Gründen daran gehindert ist, seine Leistungen persönlich zu erbringen .“