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  • 05.04.2011 | Berufs-/Wettbewerbsrecht

    BGH zieht klare Grenzen für Verweisung von Patienten an andere Leistungserbringer!

    von RAen, FAen für MedR Michael Frehse und Dr. Tobias Eickmann, Münster/Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Mit Urteil vom 13. Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit klaren Aussagen zu Art und Umfang des ärztlichen Verbots, Patienten an andere Erbringer von Gesundheitsleistungen ohne hinreichenden Grund zu verweisen, Stellung bezogen (Az: I ZR 111/08, Abruf-Nr. 110686). Zudem hat er Feststellungen zur Zulässigkeit der Beteiligung von Ärzten an Unternehmen anderer Leistungserbringer getroffen.  

     

    Da die entsprechenden in der Berufsordnung (BO) verankerten Normen für alle Ärzte gelten, ist die Entscheidung auch für Chefärzte relevant: Einerseits sehen sich auch Chefärzte bei Behandlungen veranlasst, Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen wie zum Beispiel Orthopädietechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker etc. zu empfehlen. Andererseits gibt es in der Praxis verschiedentlich kooperative Gestaltungen, in denen Chefärzte durch gesellschaftsrechtliche Einbindungen - zum Beispiel als Kommanditisten in eine GmbH & Co. KG - an weiteren Umsätzen „verwiesener“ Patienten partizipieren. In diesen Fällen wird nach der im Folgenden dargestellten Entscheidung zu prüfen sein, ob die Grenzen des rechtlich Zulässigen gewahrt sind.  

    Der Fall

    Eine Hörgeräteakustikmeisterin hatte einen niedergelassenen HNO-Arzt auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen, weil dieser regelmäßig und ohne hinreichenden Grund Patienten mit Verordnungen an eine Filiale der f.AG verweise. Die Klägerin monierte zudem, dass der HNO-Arzt bzw. Angehörige für ihn als Aktionär an der f.AG beteiligt seien.  

    Die Entscheidung

    Nach § 34 Abs. 5 BO ist es „nicht gestattet, Patientinnen oder Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.“ Zunächst stellt der BGH klar, dass diese Vorschrift eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, die als Verbotsnorm auch im zivilrechtlichen Wettbewerbsrecht zu prüfen sei.  

     

    Wann liegt eine „Verweisung“ an einen bestimmten Anbieter vor?