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  • 01.12.2006 | Arzthaftungsrecht

    Bundesgerichtshof: Chefarzt muss Aufklärung durch nachgeordneten Arzt kontrollieren

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. November 2006 die Kontrollpflichten von Chefärzten bei der Aufklärung vor einer Operation konkretisiert (Az: VI ZR 206/05 – Abruf-Nr. 063472). Der folgende Beitrag zeigt diesen Fall genauer auf, stellt die Entscheidungsgründe der Richter dar und gibt Verhaltensempfehlungen für Chefärzte.  

    Der Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall verlangte die Patientin 75.000 Euro Schmerzensgeld vom Chefarzt einer Chirurgischen Klinik, der persönlich eine Divertikeloperation am Zwölffingerdarm durchführte. Hierbei kam es infolge einer Nahtinsuffizienz zu einer schweren Bauchfellentzündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Das Aufklärungsgespräch vor der Operation ist in diesem Fall nicht vom Chefarzt als Operateur selbst durchgeführt worden, sondern dieses hatte er einem Stationsarzt übertragen.  

    Das Urteil

    Das Landgericht Itzehoe und das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig haben die Klage der Patientin mit der Begründung abgewiesen, dass eine Haftung des Chefarztes nicht in Betracht komme, da diesem ein etwaiger Aufklärungsfehler des Stationsarztes nicht zuzurechnen sei. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss sich nun mit dem Umfang der Aufklärung der Patientin und mit der Frage der Zurechenbarkeit etwaiger Versäumnisse des Stationsarztes beschäftigen.  

    Die Bedeutung der Aufklärung

    Ausgangspunkt dafür, dass der Patient aufgeklärt werden muss, ist sein Persönlichkeitsrecht. Daher gehört die Aufklärung neben der reinen Behandlung des Patienten auch zu den Hauptpflichten des behandelnden Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Ist eine solche Aufklärung unterblieben und haben sich einzelne, nicht erwähnte Risiken verwirklicht, so ergeben sich Schadenersatzansprüche selbst dann, wenn ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden kann.  

    Die Urteilsgründe im Einzelnen

    Der BGH weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin: Der operierende Arzt darf sich nicht generell darauf verlassen, dass die Aufklärung von einem anderen nachgeordneten Arzt ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Vielmehr gelten hier besondere Kontrollpflichten – insbesondere dann, wenn der Operateur zugleich Chefarzt ist und deshalb Verantwortlicher für die Organisation der Aufklärung in seiner Abteilung.