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  • 10.05.2011 | Arzthaftung

    Wie weit geht die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Chefarztes?

    von RA Dr. iur. Sandra Guntermann, FA für MedR, Spaetgens Rechtsanwälte, www.spaetgens.com

    Wenn eine private Krankenversicherung die Kosten einer (Chefarzt-)Behandlung nicht oder nur teilweise übernimmt, droht immer dann Ärger, wenn der Patient von einer Erstattung seiner Kosten ausgegangen ist. Vielfach verweigern Privatpatienten dann die Zahlung der Vergütung mit dem Einwand, sie seien vor der Behandlung vom Chefarzt nicht darauf hingewiesen worden, dass ihre Versicherung die Kosten eventuell nicht übernehmen würde. In Einzelfällen können sie damit durchkommen, wie ein Blick in die Rechtsprechung zeigt. Wie kann sich der Chefarzt davor schützen?  

    Vorgehen bei Zahlungsverweigerung des Patienten

    Wenn Zahlungserinnerungen und Mahnungen den Patienten nicht zum Einlenken bewegen, wird der Chefarzt eine Zahlungsklage gegen ihn erheben. Der Patient wird dann seinerseits Schadenersatz geltend machen, der sich auf Nichtzahlung von Vergütungsansprüchen des Chefarztes richtet. Er wird dies mit sogenannter positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrags durch den Chefarzt begründen.  

     

    Selbstverständlich kann der Chefarzt im Prozessverfahren einwenden, dass sich der Patient selbst um seine Versicherungsangelegenheiten zu kümmern habe. Da Chefärzten angesichts der Fülle unterschiedlichster Vertragsgestaltungen der Inhalt des jeweiligen Versicherungsvertrags zwischen Patient und privater Krankenversicherung nicht bekannt sein kann, ist dieser Einwand zunächst grundsätzlich auch richtig. Chefärzten ist nicht zumutbar, zu überprüfen, ob die angedachten ärztlichen Maßnahmen vom Umfang der Vertragsbedingungen her gedeckt sind und vollumfänglich erstattet werden. Aber dennoch kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Chefarztes aus dem Vertrags- und Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ergeben.  

    Wirtschaftliche Aufklärung in der Rechtsprechung

    Über die Frage, wann den Chefarzt bzw. Arzt eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung trifft, wird immer wieder vor Gerichten gestritten. Aktuell hat das Amtsgericht (AG) Baden-Baden in seinem Urteil vom 8. März 2011 (Az: 7 C 223/10, Abruf-Nr. 111260) die wirtschaftliche Aufklärungspflicht verneint und den Patienten zur Zahlung des strittigen Betrags verurteilt. Das Urteil ist insbesondere deshalb hilfreich, weil es explizit Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nimmt.  

     

    Das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden